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Nullsteuersatz für PV-Anlagen: Voraussetzungen & Anwendung
Zum 01.01.2023 wurde durch den neuen § 12 Abs. 3 UStG ein sogenannter Nullsteuersatz eingeführt, der für Leistungen in Zusammenhang mit bestimmten Photovoltaikanlagen gilt.
Dies bedeutet für Sie, dass beim Kauf einer Photovoltaikanlage diese nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet wird. Es wird praktisch eine Anschaffung ohne Mehrwertsteuer ermöglicht.
Begünstigt vom Nullsteuersatz sind folgende Leistungen:
- Lieferung einer Photovoltaikanlage
- Lieferung eines Speichers
- Installation der Anlagen und Speicher
- Innergemeinschaftlicher Erwerb der Anlagen und Speicher
- Einfuhr der Anlagen und Speicher
Vorausgesetzt wird, dass die Installation der Anlage auf einem der folgenden Gebäude erfolgt:
- Wohngebäude
- öffentliches Gebäude
- Gebäude für Tätigkeiten zum Gemeinwohl
Die Voraussetzungen gelten gem. dem neuen § 12 Abs. 3 UStG (automatisch) als erfüllt, wenn die Bruttoleistung nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt.
Nullsteuersatz vs. alte Regelung: Das sind die Vorteile
Beim Kauf einer Photovoltaikanlage war diese bisher mit einer Umsatzsteuer von 19 % belastet. Nach dem Umsatzsteuerrecht gelten Sie als Betreiber:in einer Photovoltaikanlage bereits als Unternehmer:in im Sinne des Umsatzsteuergesetzes.
Als Unternehmer:in können Sie die Photovoltaikanlage dem Unternehmensvermögen zuordnen, da Sie in der Regel einen Teil des erzeugten Stroms in das Netz einspeisen. Als Folge dessen können Sie sich – unter bestimmten Voraussetzungen – die Vorsteuer erstatten lassen.
Dazu mussten Sie bisher auf die sogenannte Kleinunternehmerregelung verzichten und zur Regelbesteuerung optieren.
- Vorteil: Erstattung der Umsatzsteuer
- Nachteil: Abgabe von Voranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärungen, Vorsteuerberichtigungszeitraum von 5 Jahren
Die alte Regelung zwingt Sie fast schon zum Verzicht der Kleinunternehmerregelung, damit Sie sich die Vorsteuer zurückholen können. Der Vorteil der Kleinunternehmerregelung ist aber, dass Sie keine Umsatzsteuer ausweisen und keine Voranmeldungen abgeben müssen.
Hinweis: Für bereits vor dem 01.01.2023 installierten Anlagen besteht die Möglichkeit nach 5 Jahren der Anschaffung ohne steuerliche Nachteile von der Regelbesteuerung zur Kleinunternehmerregelung zu wechseln. Ein Wechsel vor dem sogenannten Vorsteuerberichtigungszeitraum ist in der Regel nicht sinnvoll, da sodann ein Teil der erstatteten Vorsteuer ans Finanzamt zurückgezahlt werden muss.
Vorteil der Neuregelung
Mit dem sogenannten Nullsteuersatz wird seit dem 01.01.2023 in den Rechnungen keine Vorsteuer mehr ausgewiesen. Es besteht somit kein Bedarf mehr für Betreiber:innen von (kleinen) Photovoltaikanlagen auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten, da eben keine Vorsteuer mehr vom Finanzamt zurückgeholt werden kann.
Folglich wird die Vielzahl der Photovoltaikanlagen-Käufer:innen ab 01.01.2023 als Kleinunternehmer:innen agieren, um keine Voranmeldungen mehr abgeben zu müssen.
Vorteil: Es besteht kein Bedarf mehr zur Regelbesteuerung zu optieren und die Kleinunternehmerregelung kann ohne steuerlichen Nachteil angewandt werden.
Besonderheit ab 2024: Sind Sie Kleinunternehmer:in müssen Sie ab dem Besteuerungszeitraum 2024 keine Umsatzsteuererklärung mehr einreichen, es sei denn, dass Finanzamt fordert sich explizit auf.
Weitere Informationen zum Nullsteuersatz finden Sie in den FAQs des Bundesministeriums für Finanzen.
Wann gilt die Umsatzsteuerpflicht der Stromlieferungen?
Die Neuregelung des Nullsteuersatzes hat keinen Einfluss auf die Umsatzsteuerpflicht des Stroms. Die Einspeisung und Veräußerung des Stroms an den Netzbetreiber bleibt weiterhin umsatzsteuerpflichtig mit 19 %.
Der von Ihnen als Betreiber:in selbst verbrauchte Strom nimmt eine Sonderrolle bei der umsatzsteuerlichen Beurteilung ein. Je nachdem, wann die Anlage installiert wurde, ist der selbst verbrauchte Strom als unentgeltliche Wertabgabe oder als Tausch mit Baraufgabe mit 19 % umsatzsteuerbelastet. Für Photovoltaikanlagen, die ab dem 01.01.2023 erworben wurden, entfällt aber zumindest die Versteuerung des Eigenverbrauches.
Hinweis: Da die Stromlieferung weiterhin umsatzsteuerpflichtig ist, sind Sie in der Regel verpflichtet eine Umsatzsteuerjahreserklärung und ggf. Vorsteueranmeldungen einzureichen.
Tipp: Sind Sie allerdings Kleinunternehmer:in, wird für diese Umsätze keine Umsatzsteuer erhoben. Im Gegenzug dürfen Sie aber auch keine Vorsteuer abziehen. Es ist nur eine Umsatzsteuerjahreserklärung notwendig.
Die Übermittlung der Umsatzsteuererklärung muss elektronisch erfolgen – nur in Ausnahmefällen und nach Genehmigung des Finanzamtes (z. B., wenn Sie keinen PC haben oder sich diesen nicht leisten können) ist eine Einreichung per Papierform möglich.
Einkommensteuerbefreiung von Photovoltaikanlagen einfach erklärt
Grundsätzlich stellen Einnahmen und Entnahmen aus Photovoltaikanlagen Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar. Die Einkünfte sind steuerpflichtig und im Rahmen der Einkommensteuererklärung in der Anlage G und EÜR zu erklären.
Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG für Einnahmen und Entnahmen aus einer Photovoltaikanlage eingeführt.
Einkommensteuerlich führt dies zu einer vollumfänglichen Steuerfreiheit von Photovoltaikanlagen ab dem Steuerjahr 2022. Die Steuerfreiheit gilt daher rückwirkend ab 01.01.2022 und unabhängig davon, wie der erzeugte Strom verwendet wird (Einspeisung, Selbstnutzung, Nutzung von Mietern etc.).
(Steuer-) Rechtliche Auswirkungen im Detail
- Einnahmen aus Gewerbebetrieb sind insgesamt steuerfrei
- Keine Ermittlung eines Gewinns aus Gewerbebetrieb notwendig
- Keine Abgabe einer Anlage EÜR und Anlage G notwendig
- Steuervereinfachung für Betreiber:innen und das Finanzamt
- Beratungsbefugnis für Lohnsteuerhilfevereine
Hinweis: Die Änderung hat auch Einfluss auf die Ausgaben, die in Zusammenhang mit der Photovoltaikanlage stehen. Aufwendungen können zukünftig nicht mehr als Betriebsausgaben oder Werbungskosten berücksichtigt werden. Sämtliche Aufwendungen sind daher steuerlich unbeachtlich.
Es handelt sich nicht mehr (wie bis 31.12.2021, siehe unten) um ein Wahlrecht, sondern die Steuerbefreiung wird zwangsweise umgesetzt. Die steuerliche Liebhaberei wird somit für PV-Anlagen, die ab 01.01.2022 angeschafft wurden, hinfällig.
Für Photovoltaikanlagen die vor dem 01.01.2022 angeschafft wurden und ein Liebhaberei-Antrag gestellt wurde, gilt dieser weiterhin.
Achtung: Trotz der Einkommensteuerbefreiung müssen Sie Ihre Photovoltaikanlage beim Finanzamt anmelden, da Sie umsatzsteuerlich weiterhin als Unternehmer:in gelten. Allerdings hat das Bundesministerium bekanntgegeben, dass eine Anmeldung nicht mehr erforderlich ist, wenn es sich um eine Photovoltaikanlage handelt, die
- Nach § 3 Nr. 72 EStG begünstigt ist (d. h. die Einkommensteuerbefreiung greift),
- ab dem 01.01.2023 erworben wurde und somit der Nullsteuersatz greift und
- die Kleinunternehmerregelung greift.
Für welche Photovoltaikanlagen gilt die Einkommensteuerbefreiung?