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Grundrente

Wer profitiert von der Grundrente?

Nach Beschluss des Bundestages wurde die neue Grundrente zum 01. Januar 2021 eingeführt. Die Grundrente ist ein individualisierter Aufschlag zur Rente für Menschen, die Ihr Leben lang gearbeitet haben, jedoch nur wenig Rentenpunkte erreichen konnten.

 

Zweck der Grundrente
Begünstigte der Grundrente
Voraussetzungen für die Grundrente
Berechnung der Grundrente
Vermögensprüfung nicht notwendig
Beantragung der Grundrente
Bei der Grundrente berücksichtigte Zeiten
Bei der Grundrente nicht berücksichtigte Zeiten

Grundrente

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Zweck der Grundrente

Die Grundrente oder auch Mindestrente wurde vom Bundestag eingeführt, um Geringverdiener:innen nicht zu benachteiligen, die aufgrund geringer Löhne, der Pflege von Angehörigen oder Kindererziehung weniger Rente als Normal- oder Gutverdiener:innen erhalten, die höhere Beiträge einzahlen konnten.

Der Grundrentenzuschlag ist eine Mehrzahlung zur bestehenden Rente; insgesamt soll die Rente dadurch möglichst über der Grundsicherung liegen und dafür sorgen, dass die Pflege von Angehörigen, Erziehung der Kinder oder Arbeit mit geringem Einkommen ausgeglichen wird und Betroffene im Alter eine höhere Rente bekommen.

Durch den Zuschlag soll erreicht werden, dass sich auch für Geringverdiener:innen jahrzehntelange Arbeit lohnt und diese im Gegensatz zur Hartz-IV-Aufstockung bessergestellt werden. ¹

Begünstigte der Grundrente

Laut Bundesregierung profitieren etwa 1,3 Millionen Rentner:innen von der Grundrente. Laut Schätzung sind vier von fünf Berechtigten Frauen, da viele Frauen aufgrund der Kindererziehung oder Pflege von Angehörigen häufig in Teilzeit oder in schlecht bezahlten Berufen gearbeitet haben.

Grundrente wird auch gezahlt, wenn man im Ausland lebt.

Voraussetzungen für die Grundrente

Um Anspruch auf die Grundrente zu haben, muss man mindestens 33 Jahre an sogenannten Grundrentenzeiten für einen teilweisen Zuschlag gesammelt haben und mindestens 35 Jahre für den vollen Zuschlag.

Das durchschnittliche Einkommen darf während des Berufslebens höchstens 80 % des Durchschnittsverdienstes betragen haben und gleichzeitig nicht weniger als 30 %. Das durchschnittliche Einkommen darf also weder zu niedrig noch zu hoch sein.

Außerdem ist parallel zur Grundrente nur ein begrenztes Einkommen von maximal 1.250 Euro für Alleinstehende beziehungsweise 1.950 Euro für Paare erlaubt. Liegt das Einkommen darüber, wird es zu 60 % angerechnet. Ab einem zusätzlichen Einkommen von 1.600 Euro (2.300 Euro) werden 100 % angerechnet.

Beantragung der Grundrente

Ein Antrag auf die Grundrente muss nicht gestellt werden. Die Deutsche Rentenversicherung prüft in Zusammenarbeit mit dem Finanzamt automatisch, ob Anspruch auf einen Grundrentenzuschlag besteht. Die Rente wird dann automatisch gutgeschrieben. Dies gilt sowohl für derzeitige Rentner:innen als auch für zukünftige Rentner:innen.

Es gelten allerdings Ausnahmen für Kapitalerträge oberhalb des Pauschbetrags und für Einkünfte von im Ausland lebenden Personen. In diesen Fällen muss eine Meldung durch die Rentner:innen erfolgen.

Berechnung der Grundrente

Die Höhe der Grundrente wird immer individuell für jede:n Rentenversicherte:n berechnet. Berücksichtigt werden bei der Berechnung der Grundrente die sogenannten Entgeltpunkte, die während des Berufslebens gesammelt wurden. Es wird zunächst ein durchschnittlicher EP-Wert berechnet. Dabei fließen Jahre, mit sehr niedrigem Verdienst (weniger als 30 % des Durchschnittsverdienstes aller Versicherten), nicht mit in die Berechnung ein.

Steht der durchschnittliche EP-Wert fest, wird dieser verdoppelt, allerdings maximal auf 0,8 EP. Die Differenz zum Durchschnittsverdienst ergibt den Zuschlag. Der Zuschlag wird dann um 12,5 Prozent gekürzt. Laut Deutscher Rentenversicherung soll dies gewährleisten, dass diejenigen, die mehr eingezahlt haben, auch mehr rausbekommen.

Das Ergebnis wird mit der Zahl der Beitragsjahre multipliziert, maximal allerdings mit 35 Jahren. Daraus ergibt sich ein Maximum von 12,25 EP. Die Entgeltpunkte werden dann in eine Rentenzahlung umgerechnet. Ein Entgeltpunkt steht für monatlich 34,19 Euro (West) beziehungsweise 33,23 Euro (Ost). Daraus ergibt sich eine maximale Grundrente in Höhe von knapp 420 Euro.

Vermögensprüfung nicht notwendig

Für die Grundrente wird keine Vermögensprüfung durchgeführt, denn die Höhe des Vermögens spielt für die Grundrente keine Rolle. Versicherte können also einen Grundrentenzuschlag erhalten, auch wenn sie Vermögenswerte wie Immobilien, Grundstücke, Gold oder andere Vermögenswerte besitzen. Bei der Einkommensprüfung zählen unter anderem die eigene Nettorente, eine mögliche Witwer- oder Witwenrente, Einkünfte aus Vermietungen und Kapitalerträge oberhalb des Sparerfreibetrags.

Bei der Grundrente berücksichtigte Zeiten

In erster Linie werden für die Grundrente die Zeiten aus sozialversicherungspflichtigen Tätigkeiten berücksichtigt. Hinzu kommen Pflichtbeitragszeiten der Kindererziehung und Pflege von Angehörigen sowie Berücksichtigungszeiten bei Kindererziehung und Pflege. Zeiten und Leistungen bei Krankheit und Reha werden ebenfalls berücksichtigt.

Außerdem kommen sogenannte Ersatzzeiten wie Zeiten des Kriegsdienstes, der Kriegsgefangenschaft oder der politischen Haft in der DDR hinzu. Auch Zeiten des Bezugs von Insolvenzgeld sowie Kurzarbeitergeld und Schlechtwettergeld fließen in die Berechnung mit ein. ² ³

Bei der Grundrente nicht berücksichtigte Zeiten

Nicht berücksichtigt werden allerdings Zeiten, in denen Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosengeld II bezogen wurde. Auch die Zeiten der Schulausbildung finden keine Berücksichtigung. Des Weiteren werden in Zeiten, in denen man freiwillige Rentenbeiträge gezahlt hat, keine Entgeltpunkte gutgeschrieben. Ebenfalls nicht berücksichtigt werden sogenannte Zurechnungszeiten, die zur Erhöhung einer Erwerbsminderungsrente dienen.

Quellenangaben:

[1] www.bmas.de

[2] § 51 SGB IV

[3] § 55 SGB IV

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