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Witwenrente

Was ist eine Witwenrente?

Die Witwenrente ist eine Leistung, die Witwen, Witwer und auch die überlebenden Partner:innen einer eingetragenen Partnerschaft gleichermaßen erhalten. Der Tod des:r Ehepartners:in bedeutet immer einen großen emotionalen Verlust und schwerwiegenden Einschnitt. Trotzdem ist es wichtig, auch in einer solchen Situation einen Überblick über die eigene finanzielle Lage zu gewinnen.

 

Kleine Witwenrente
Große Witwenrente
Weitere Voraussetzungen
Sterbevierteljahr
Anrechnung und Wiederheirat
Steuerliche Berücksichtigung

Witwenrente

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Kleine Witwenrente

Sofern Sie das 47. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht erwerbsgemindert sind und kein Kind erziehen, haben Sie beim Tod Ihres:r Ehepartners:in einen Anspruch auf die kleine Witwenrente. Diese beträgt 25 % des Anspruchs, den Ihr:e Ehepartner:in zum Zeitpunkt seines Todes gehabt hätte. Ist Ihr:e Ehegatte:in vor seinem 65. Geburtstag verstorben, werden Abschläge vorgenommen. Die kleine Witwenrente ist jetzt auf 24 Kalendermonate begrenzt. ¹

Große Witwenrente

Haben Sie demgegenüber das 47. Lebensjahr bereits vollendet, sind erwerbsgemindert, berufs- oder erwerbsunfähig oder erziehen Ihr Kind oder das minderjährige Kind des:r Verstorbenen, dann kann Ihnen ein Anspruch auf die große Witwenrente zustehen. In dem Fall bekommen Sie 55 % der Versichertenrente; ein Abschlag ist wiederum vorzunehmen, wenn der oder die Ehepartner:in vor dem 65. Lebensjahr verstorben ist. ¹

Weitere Voraussetzungen

Grundsätzlich muss Ihr:e verstorbene:r Ehepartner:in, mit dem Sie im Zeitpunkt des Todes noch verheiratet waren, bereits mindestens 5 Jahre in der Rentenversicherung versichert gewesen sein. Die Ehe muss grundsätzlich mindestens 1 Jahr bestanden haben. ²

Sterbevierteljahr

Aufgrund der auf Sie zukommenden großen Umstellung, erhalten sie in den ersten drei Kalendermonaten nach dem Sterbemonat eine Witwenrente in der vollen Höhe der Versichertenrente. Auch die Anrechnung des eigenen Einkommens unterbleibt in diesem Vierteljahr.

Anrechnung und Wiederheirat

Sofern Sie noch ein anderes Einkommen beziehen, wie z.B. eine eigene Rente, werden diese Einkünfte, abgesehen von einem Freibetrag, bis zu 40 % auf die Witwenrente angerechnet. Der Anteil der Anrechnung ändert sich jedoch, je nachdem um welche Art von Einkünften es sich handelt.

Auch eine Wiederheirat will gut überlegt sein. In diesem Fall endet die Witwenrente zum Ende des Monats der Heirat ohne weiteres. Allerdings kann in einem solchen Fall eine Rentenabfindung beantragt werden. ²

Steuerliche Berücksichtigung

Die steuerliche Berücksichtigung kann unterschiedlich erfolgen. Sie erhalten einen Rentenfreibetrag, dessen Höhe vom Jahr des Renteneintritts abhängt.

Auf unserem Steuerblog finden Sie weitere Informationen.

 

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