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Haushalts­nahe Dienst­leistungen

Was sind haushaltsnahe Dienstleistungen?

Steuerlexikon: Haushaltsnahe Dienstleistungen

Haushaltsnahe Dienstleistungen sind Kosten für haushaltsnahe Tätigkeiten, die durch die Beauftragung eines:r Dienstleisters:in anfallen und bei der Steuererklärung angesetzt werden können. Voraussetzung für den Ansatz bei der Steuererklärung ist, dass es sich um eine reine Dienstleistung handelt und im Haushalt des oder der Steuerpflichtigen ausgeführt wurde.

Für haushaltsnahe Dienstleistungen können 20 % der Arbeitskosten, maximal 4.000 Euro, direkt von der Einkommensteuer abgezogen werden.

Definition haushaltsnaher Dienstleistungen
Weitere Voraussetzungen
Notwendige Nachweise

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Definition haushaltsnaher Dienstleistungen

Hierunter fallen Leistungen wie z. B. die Reinigung des Hauses oder der Wohnung, auch Fenster putzen. Weiter die Versorgung und Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Personen im Haushalt, auch die Pflege des Gartens, die Reinigung von Straßen und Gehwegen auf dem Grundstück oder im angrenzenden Bereich und selbst das Zubereiten von Speisen im Haushalt.

Wird ein:e Dienstleister:in mit diesen Aufgaben beauftragt, können 20 %, oder maximal 4.000 Euro, der gezahlten Lohnkosten von der Steuer abgezogen werden. ¹ ²

Weitere Voraussetzungen

Der Auftrag für die Arbeiten muss als Privatperson vergeben werden. Weiter müssen die Arbeiten in der selbst genutzten Wohnung, dem selbst genutzten Haus und dem dazugehörenden Grundstück oder unmittelbar angrenzend erfolgen. Es kann sich auch um die Zweitwohnung oder ein Wochenendhaus handeln, oder ebenso um eine Wohnung, die von den eigenen Kindern zeitweilig genutzt wird.

Notwendige Nachweise

Damit das Finanzamt die haushaltsnahen Dienstleistungen anerkennt ist wichtig, dass eine Rechnung vorliegt, in der die ansatzfähigen Arbeits-, Maschinen-, und Fahrtkosten getrennt vom verwendeten Material aufgeführt sind. Außerdem muss die Bezahlung per Überweisung erfolgen und keinesfalls bar, auch wenn es sich um kleinere Beträge handelt.

Quellenangaben:

[1] § 35a EStG

[2] § 8a SGB IV

Auf unserem Steuerblog finden Sie weitere Informationen.

 

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