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Progressions­vorbehalt

Was ist der Progressions­vorbehalt?

Der Progressionsvorbehalt nach § 32b EstG ist eine Regelung für Einkünfte, die steuerfrei sind, aber trotzdem zu einer Erhöhung des Steuersatzes führen. Dabei werden die steuerfreien Leistungen bei der Berechnung des Steuersatzes berücksichtigt. Mit dem besonderen Steuersatz wird aber nur das zu versteuernde Einkommen – ohne die Lohnersatzleistungen – besteuert.

Dem Progressionsvorbehalt unterliegen beispielsweise Lohnersatzleistungen wie Kurzarbeitergeld, Krankengeld, Arbeitslosengeld Elterngeld oder auch ausländische Einkünfte.

 

Funktionsweise
Leistungen unter Progressionsvorbehalt
Berechnung der Einkommensteuer

Progressionsvorbehalt

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Funktionsweise

Beim Progressionsvorbehalt sind Bezüge, wie z.B. Lohnersatzleistungen und ausländische Einkünfte zwar steuerfrei, erhöhen aber den Steuersatz. Das heißt, bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage zur Berechnung des Steuersatzes werden die laufenden steuerpflichtigen Einkünfte plus die steuerfreien Bezüge, wie z.B. Lohnersatzleistungen und ausländische Einkünfte berücksichtigt. Der sich daraus ergebende besondere Steuersatz wird am Ende aber nur auf das zu versteuernde Einkommen (d.h. auf die steuerpflichtigen Einnahmen ohne die Progressionsleistungen, wie Lohnersatzleistungen) angewandt.

Leistungen unter Progressionsvorbehalt

Steuerfreie Leistungen, die unter den Progressionsvorbehalt fallen sind beispielsweise:

  • Arbeitslosengeld
  • Elterngeld
  • Mutterschaftsgeld
  • Kurzarbeitergeld
  • Krankengeld
  • Verletztengeld
  • Übergangsgeld
  • Insolvenzgeld
  • Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz
  • Aufstockungsbetrag bei Altersteilzeit
  • Ausländische Einkünfte

 

Alle Bezüge, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, sind im § 32b Abs. 1 EStG aufgeführt. ¹

Berechnung der Einkommensteuer

Beispiel: Herr Sparfuchs – alleinstehend – hat im Jahr 2021 ein zu versteuerndes Einkommen von 40.000 Euro und Elterngeld in Höhe von 15.000 Euro bezogen.

Hinweis: Die Werbungskostenpauschale wurde im Jahr 2022 auf 1.200 Euro erhöht.

EuroEuro
Zu versteuerndes Einkommen40.000
Einkommensteuer mit Grundtarif (ohne Progressionsvorbehalt)8.766
Elterngeld15.000
abzgl. Werbungskostenpauschale1.000
Bemessungsgrundlage für den Steuersatz54.000
Einkommensteuer mit Grundtarif auf o.g. Bemessungsgrundlage14.204
Ermittlung besonderer Steuersatz:
14.204 EUR / 54.000 EUR = 26,3037 %
Besonderer Steuersatz: 26,3037 %
Ermittlung der tariflichen Einkommensteuer mit besonderem Steuersatz:
Zu versteuerndes Einkommen 40.000 EUR x 26,3037% = 10.521
Steuermehrbelastung aufgrund des Progressionsvorbehaltes (= 10.521 Euro - 8.766 Euro)1.755

Quellenangabe:

[1] § 32b Abs. 1 EStG

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