Einkommensteuer-Hilfe erklärt: Werbungskosten sind beim Arbeitnehmer alle Aufwendungen zum Erwerb, zur Sicherung und Erhaltung von Einnahmen. Die Werbungskosten mindern bekanntlich die Einnahmen in der jeweiligen Einkunftsart. Sie führen somit letztlich zu einer geringeren Steuerlast. Im Rahmen der Einkommensteuer-Hilfe ist beim Arbeitnehmer zu prüfen, ob solche Kosten vorliegen. Das können Kosten für Arbeitsmittel, Arbeitskleidung, Beiträge zu Berufsverbänden sein. Und außerdem Fachliteratur, Fahrten zur Arbeit, Versicherungen oder auch Fortbildungskosten.
Nun stellt sich aber gerade bei Fortbildungskosten im Rahmen der Einkommensteuer-Hilfe folgendes Problem: Teilweise übernehmen Arbeitgeber die Fortbildungskosten für ihre Arbeitnehmer. Diesen entstehen damit insoweit keine Werbungskosten. Aber sind solche Kosten für die Weiterbildung der Arbeitnehmer dann aber auch steuerpflichtiger Arbeitslohn?
Der Kläger betreibt ein Unternehmen für Schwer- und Spezialtransporte. Für die dort beschäftigten Fahrer war eine regelmäßige Fortbildung gesetzlich vorgeschrieben. Entsprechend dem Tarifvertrag übernahm der Kläger die den Fahrern hierfür entstehenden Kosten. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass es sich bei diesen Zahlungen um einen Werbungskostenersatz handeln würde. Daher würden die Beiträge steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen. Das Finanzamt nahm den Kläger als Arbeitgeber für die entsprechenden Lohnsteuerbeträge in Haftung. Der Kläger vertrat die Auffassung, dass die Kostenübernahme in seinen eigenbetrieblichen Interessen liegen würde. Daher liege kein Arbeitslohn vor, der bei der Einkommensteuer-Hilfe zu berücksichtigen wäre.
Erfreulicherweise schloss sich das Finanzgericht der Argumentation des Klägers an. Die Übernahme dieser Kosten für die Fortbildung gehöre wegen des ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesses nicht zum Arbeitslohn. Denn durch die Entsendung zu den entsprechenden Fortbildungen stelle der Arbeitgeber das verkehrsgerechte Verhalten seiner Fahrer in Gefahren- und Unfallsituationen sicher. Die Sicherheit im Straßenverkehr werde zugleich verbessert. Die Weiterbildung diene aber auch der Sicherstellung des reibungslosen Ablaufs und der Funktion des Betriebs. Für das eigenbetriebliche Interesse spreche auch die tarifvertragliche Pflicht zur Kostenübernahme.
Einkommensteuer-Hilfe
Im Rahmen der Einkommensteuer-Hilfe ist ein besonderes Augenmerk auf diesen Sachverhalt zu legen. Bei vergleichbaren Sachverhalten führt die Übernahme von Fortbildungskosten beim Arbeitnehmer nicht zur Berücksichtigung als Arbeitslohn.
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Was genau fällt alles unter Werbungskosten?
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