Sommerzeit ist Urlaubszeit. Doch nicht alle Menschen haben die gleichen Ziele. Einige möchten vielleicht gar nicht in den Urlaub. Vereinzelte überlegen sich, ob sie Urlaubstage aufsparen können, um zum Beispiel im nächsten Jahr, eine ganz lange Reise unternehmen zu können. Oder jemand hat gerade ein Eigenheim gekauft und muss jetzt jeden Cent sparen. Derjenige hätte lieber mehr Geld zu Verfügung und kann sich jetzt einen Urlaub sowieso nicht leisten. Folgende Fragen wurden der Lohn- und Einkommensteuer Hilfe diesbezüglich schon mehrmals gestellt:
Kann ich Urlaubstage mit in das nächste Jahr mitnehmen? Wie sieht das rechtlich aus? Und kann man sich Urlaubstage eigentlich auch auszahlen lassen? Und wie sieht es dann steuerlich aus?
Grundsätzlich einmal gilt natürlich – Sie sollten sich mit Ihrem Arbeitgeber einig sein. Denn geht man streng nach dem Gesetz, muss Urlaub bis zum Ende vom Jahr komplett genommen werden. Ist das nicht der Fall, verfällt dieser ersatzlos. Nur dringende betriebliche oder persönliche Gründe bilden da eine Ausnahme. Zum Beispiel dann, wenn Sie in den Urlaub gehen wollten, aber einige Kollegen ausgefallen sind und dies deswegen nicht möglich war. Haben Sie erst in der zweiten Jahreshälfte in dem Unternehmen zu arbeiten begonnen, können Sie allerdings Ihren Urlaub ohne besonderen Grund mit in das neue Jahr nehmen. Die mitgenommenen Tage, müssen aber unbedingt in den ersten 3 Monaten abgegolten werden.
Somit gilt: Möchten Sie Urlaub einsparen und für das nächste Jahr aufheben, kann dies nur mit einer ausdrücklichen Einverständniserklärung des Arbeitgebers geschehen.
Auszahlen des Urlaubes:
Das Arbeitsrecht verbietet es eigentlich Urlaub aus zu bezahlen. Dies ist nur bei einem Ausscheiden aus der Firma möglich. Doch das ist nur die Theorie. In der Praxis sieht das oftmals auch anders aus. Das Ganze funktioniert solange sich beiden Parteien, also Arbeitnehmer und Arbeitgeber, darüber einig sind. Allerdings besteht ein Risiko für den Arbeitgeber, denn da es laut Gesetz nicht möglich ist, erlischt der Urlaubsanspruch nach Auszahlung nicht. Sie könnten also als Arbeitnehmer jederzeit, die ausgezahlten Urlaubstage nochmal als Urlaub anfordern.
Die Auszahlungssumme ist meist an das Gehalt angelehnt. Wird also im Normalfall genauso berechnet.
Urlaubsabgeltung und Steuern
Die zusätzliche Auszahlungssumme muss leider ganz normal versteuert werden. Für die Sozialversicherung ist dieser zusätzliche Betrag eine Einmalzahlung, die direkt im ausbezahlten Monat beitragspflichtig ist und Ihnen abgezogen wird.
Das Finanzamt am Urlaub beteiligen? Geht das? Die Antwort von der Lohn- und Einkommensteuer Hilfe finden Sie hier!