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Steuerhilfe zum Thema Unterhalt für Angehörige


Unterhaltsleistungen an bedürftige Angehörige sind nicht nur eine moralische Verpflichtung, sondern zum größten Teil auch vom Gesetzgeber vorgeschrieben. Die steuerlichen Vorteile, die sich für Ehegatten und Kinder daraus ergeben, sind den meisten Menschen bekannt, aber innerhalb der Familien gibt es auch noch andere Möglichkeiten mit Unterhaltszahlungen Steuern zu sparen. Generell können Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden, wenn Personen, die zum Unterhalt berechtigt sind, finanziell unterstützt werden. Dabei ist der Begriff der Berechtigung auf Unterhalt relativ weit gefasst. Neben den Ehepartnern sind auch Kinder gegenüber ihren Eltern zu Unterhalt verpflichtet sowie Großeltern gegenüber Enkelkindern und umgekehrt, denn sie sind Verwandte in direkter Linie.
Aber auch Partner einer unehelichen Lebensgemeinschaft können unterstützt werden, wenn ein Partner durch diese Lebensgemeinschaft den Anspruch auf Leistungen vom Staat verliert (Bedarfsgemeinschaft). Seit dem 01.08.2006 können dies auch Partner einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft (lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaft) sein. Ob eine Gemeinschaft in diesem Sinne vorliegt, ist ausschließlich nach sozialrechtlichen Kriterien zu beurteilen (sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft). Weiter entfernte Verwandte wie Tanten oder Cousins können natürlich finanziell unterstützt werden, aber die Unterhaltsleistungen sind steuerlich nur dann abzusetzen, wenn diese im selben Haushalt wohnen.
Dazu gibt es hier noch Ausnahmen in bestimmten Notfällen, wenn beispielsweise Beerdigungskosten oder Krankheitskosten übernommen werden. Absetzbar sind alle Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 8.004,- € im Jahr. Der geltende Höchstbetrag von 8.004,- € erhöht sich danach um den Betrag, der tatsächlich für eine Basisabsicherung der unterhalts-berechtigten Person in der Krankenversicherung und der gesetzlichen Pflegeversicherung aufgewendet wird. Allerdings wird dieser Betrag gekürzt auf die Monate, in denen die Unterhaltsberechtigung vorlag. Das heißt, wurde ein Angehöriger nur zehn Monate unterstützt, können maximal 10/12 also 6.670,- € abgesetzt werden, für jeden Monat werden 667,- € maximal angerechnet. Angerechnet wird auch eigenes Einkommen des Unterhaltsberechtigten oder Beihilfen zur Ausbildung, die als Zuschuss gewährt werden. Ein Problem gibt es, wenn der Empfänger des Unterhalts eigenes Vermögen besitzt, er darf nur ein so genanntes Schonvermögen von max. 15.500,- € besitzen.
 
Jedoch ist zu prüfen, inwieweit der Steuerpflichtige zur Unterhaltsleistung unter Berücksichtigung seiner persönlichen Einkommensverhältnisse verpflichtet ist bzw. bis zu welcher Höhe ihm die Übernahme der Unterhaltsleistungen überhaupt möglich ist. Hierfür ist es notwendig, das verfügbare Nettoeinkommen des Steuerpflichtigen zu ermitteln. Unter Berücksichtigung seines Nettoeinkommens ist ein Steuerpflichtiger nur insoweit zur Unterhaltsleistung verpflichtet, als die Unterhaltsauf-wendungen in einem vernünftigen Verhältnis zu seinen Einkünften stehen und ihm nach Abzug der Unterhaltsaufwendungen genügend Mittel zur Bestreitung des Lebensbedarfs für sich und ggf. für seinen Ehegatten und seine Kinder verbleiben. Dies ist die so genannte Opfergrenze.

Viele Ausländer, die hier leben und arbeiten unterstützen Familienangehörige im Ausland und auch Deutsche mit ausländischem Ehepartner erbringen solche Unterhaltsleistungen. Hier stellt das Finanzamt seit 2007 strengere Anforderungen an den Nachweis der Unterhalts-leistungen und an die Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers. Hierzu sind bestimmte Angaben des Steuerpflichtigen und der unterhaltenen Person erforderlich. Diese Angaben sind in einer Unterhaltserklärung nach amtlichen Vordruck zu machen, welcher zweisprachig (z.B. deutsch-türkisch) erhältlich ist.
 
Nach der 2007 eingeführten Erwerbsobliegenheit ist davon auszugehen, dass Personen im erwerbsfähigen Alter ihren Lebensunterhalt durch die eigene Arbeit verdienen müssen.
Hierzu hat die unterhaltene Person ihre Arbeitskraft als die ihr zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts zur Verfügung stehende Quelle in ausreichendem Maße auszuschöpfen (sog. Erwerbsobliegenheit). Für Personen im erwerbsfähigen Alter sind daher - mangels Zwangsläufigkeit - grundsätzlich keine Unterhaltsaufwendungen anzuerkennen. Die Erwerbsobliegenheit ist bei allen unterhaltsberechtigten Personen, die nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, zu prüfen (z. B. auch bei dem im Ausland lebenden Ehegatten). Der Einsatz der eigenen Arbeitskraft darf nicht gefordert werden, wenn die unterhaltene Person aus gewichtigen Gründen keiner oder nur in geringem Umfang einer Beschäftigung gegen Entgelt nachgehen kann. Als Gründe kommen beispielsweise Alter (ab vollendetem 65. Lebensjahr), Behinderung, schlechter Gesundheitszustand, die Erziehung oder Betreuung von Kindern unter 6 Jahren, die Pflege behinderter Angehöriger, ein ernsthaft und nachhaltig betriebenes Studium oder eine Berufsausbildung in Betracht. Eine von den zuständigen Heimatbehörden bestätigte Arbeitslosigkeit der unterhaltenen Person stellt grundsätzlich keinen gewichtigen Grund dar. Bei Personen unter 65 Jahren, die bereits eine Rente beziehen, kann auf den Einsatz der eigenen Arbeitskraft nur dann verzichtet werden, wenn die Rente auf Grund eines schlechten Gesundheitszustandes oder einer Behinderung gezahlt wird
 
Der Nachweis der Aufwendungen für den Unterhalt per Überweisungen ist grundsätzlich durch Post- oder Bankbelege (Buchungsbestätigung oder Kontoauszüge) nachzuweisen, die die unterhaltene Person als Empfänger ausweisen. Bei baren Unterhaltszahlungen sowie bei allen anderen Zahlungswegen sind erhöhte Beweisanforderungen zu erfüllen. Zwischen der Abhebung und jeweiligen Geldübergabe muss ein ausreichender Sachzusammenhang (Zeitraum von höchstens zwei Wochen) bestehen. Die Durchführung der Reise ist stets durch Vorlage von Fahrkarten, Tankquittungen, Grenzübertrittsvermerken, Flugscheinen, Visa usw. nachzuweisen.

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