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Steuerhilfe zum Thema Sonderausgaben


Steuerpflichtige, die eine Einkommenssteuererklärung abgeben, können neben Werbungskosten und außergewöhnlichen Belastungen, auch Sonderausgaben absetzen. Sonderausgaben sind private Ausgaben für bestimmte Kosten der Lebensführung, die vom Staat ausnahmsweise steuerlich begünstigt werden. Das Einkommensteuergesetz enthält eine abschließende Aufzählung der Sonderausgaben. Diese vermindern, sofern sie den Sonderausgaben-Pauschbetrag bzw. die Vorsorgepauschale übersteigen, das zu versteuernde Einkommen und somit auch die Steuerlast. Im Bereich der Sonderausgaben unterscheidet man verschiedene Aufwendungen. Dies sind zum einen die allgemeinen Sonderausgaben. Hierzu gehören beispielsweise Unterhaltsleistungen an geschiedene Ehegatten, die Kirchensteuern, Ausgaben für die Berufsausbildung bis zu einem Betrag von 4.000,- € sowie zwei Drittel der Aufwendungen der Kinderbetreuung für Kinder bis zum 14. Lebensjahr.

Zu den Sonderausgaben gehören weiterhin die Altersvorsorgeauf-wendungen. Dies sind neben den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung auch die Beiträge für die Riester- bzw. die Rürup-Rente. Wer einen entsprechenden Vertrag abgeschlossen hat, kann die monatlichen Leistungen somit als Sonderausgaben geltend machen. Allerdings können für die Basis-Rente (Rürup-Rente) aktuell noch nicht 100 % der Aufwendungen abgesetzt werden. Dieser Betrag erhöht sich vielmehr von Jahr zu Jahr, bis dann 2025 der volle Beitrag als Sonderausgaben angerechnet wird. Neben diesen beiden Möglichkeiten des Sonderausgabenabzugs können weiterhin sonstige Vorsorgeaufwendungen in der Steuererklärung angegeben werden.
 
Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung können zusammen mit anderen Vorsorgeaufwendungen bis zu einer Höhe von 2.800,- € bzw. 1.900,- € steuerlich berücksichtigt werden.  Diese Höchstbeträge gelten, wie bisher, für alle sonstigen Vorsorgeaufwendungen, d. h. auch für Beiträge zugunsten einer Krankenversicherung. Hierbei werden auch diejenigen Beitragsanteile einbezogen, die auf die Finanzierung des Krankengelds und von Komfortleistungen entfallen. Höhere Basisvorsorgebeiträge für eine Basiskranken- und Pflegeversicherung können in voller Höhe abgesetzt werden. Eine betragsmäßige Deckelung wird es insoweit zukünftig nicht mehr geben. Für eine zutreffende Ermittlung des Sonderausgabenabzugs ist somit zwischen den Beiträgen für eine Kranken- und Pflegeversicherung und den Beiträgen für eine Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung zu unterscheiden.
 
Zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen gehören neben der Arbeitslosen- und der Krankenversicherung auch die Pflegeversicherung und Unfallversicherung sowie die Haftpflicht- und die Berufsunfähigkeits-versicherung. Auch die Beiträge für Lebensversicherungen gehören zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Verträge vor dem 31.12.2004 abgeschlossen wurden und die Mindestlaufzeit 12 Jahre beträgt.

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