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Die durchschnittliche Erstattung beträgt 1.000,- € lt. einer Untersuchung von Finanztest Stiftung Warentest (02/2013).
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CrefoZert 2013:


CrefoZert 2013

Steuerhilfe zum Thema Pflegeversicherung
 

Im Jahr 1995 wurde die Pflegeversicherung als "Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit" eingeführt. Die Pflegeversicherung gehört im deutschen Sozialversicherungssystem zu den Pflichtversicherungen. Alle Personen die in der gesetzlichen Kranken-versicherung pflichtversichert sind, sind gleichzeitig auch Mitglied in der gesetzlichen Pflegeversicherung. Die Pflegekassen und Krankenkassen arbeiten zusammen. Dies bedeutet, die Krankenkasse der Sie angehören, arbeitet eng mit einer Pflegekasse zusammen.

Welche Leistungen übernimmt die Pflegeversicherung? Sobald eine Pflegebedürftigkeit vorliegt, übernimmt die jeweilige Pflegekasse die Pflegekosten. Entweder werden diese Pflegekosten an die Angehörigen oder an Pflegedienste gezahlt. Demnach werden die Kosten für häusliche oder stationäre Pflege übernommen, so dass die kranke Person optimal versorgt werden kann. Hierbei unterscheidet man drei Pflegestufen von erheblich (I), über schwer (II), bis hin zu schwerster (III) Pflegebedürftigkeit. Die Einstufung hängt ab von der Intensität des täglichen Hilfebedarfs und erfolgt für einen Zeitraum bis zu 3 Jahren. Die Pflegekosten sind entsprechend der jeweiligen Pflegestufe festgelegt.

Pflegestufe Täglicher Hilfebedarf
[in Minuten]
Pflegekostenersatz
für selbst organisierte
Pflegepersonen
[in € / Monat]
ab 01.01.2010
Pflegekostenersatz
für ambulante
Pflegedienste
[in € / Monat]
ab 01.01.2010
I ab 90 225 440
II ab 180 430 1.040
III ab 300 685 1.510

Welchen Beitrag zahlt man in die Pflegeversicherung ein? Der Beitrag richtet sich nach dem Bruttoeinkommen der Arbeitnehmer. Der Beitrag mit mindestens einem Kind beträgt 1,95 % und ohne Kind 2,20 %. Die Beitragsbemessungsgrenze 2012 beträgt 45.900,- €.

Versicherte, die keine eigenen Kinder, Stief- oder Pflegekinder haben oder hatten, müssen ab einem Alter von 23 Jahren einen von ihnen alleine zu tragenden Zusatzbeitrag in Höhe von 0,25 % zahlen (§ 55 Abs. 3 SGB XI). Das gilt nicht für Versicherte bis zum Geburtsjahrgang 1939. Der Arbeitgeberanteil bleibt unberührt. Die Elterneigenschaft muss gegenüber dem Arbeitgeber oder dem Sozialversicherungsträger nachgewiesen werden, andernfalls müssen diese den Zusatzbeitrag einbehalten und abführen.
 
Die Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung werden zur Hälfte vom Arbeitgeber getragen. Alle Pflichtbeiträge der Sozialversicherungen, werden bei der Steuererklärung als Sonderausgaben eingestuft.

Es besteht auch die Möglichkeit sich zusätzlich über eine private Pflegeversicherung abzusichern, wobei hier die Kosten komplett vom Versicherungsnehmer gezahlt werden müssen.

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