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Steuerhilfe zum Thema Pendlerpauschale
 
Der Vorläufer der heutigen Pendlerpauschale (Entfernungspauschale) wurde bereits Anfang des 20. Jahrhunderts eingeführt. Fahrgäste öffentlicher Verkehrsmittel konnten ihre Fahrtkosten steuerlich absetzen. Mitte der fünfziger Jahre wurden auch die Fahrtkosten mit dem Auto als Aufwandsentschädigung anerkannt. Seitdem hat die Pendlerpauschale immer wieder Neuerungen erlebt. Sie gilt heutzutage für Auto, Bus, Bahn, Motorrad, Fahrrad, zu Fuß oder auch in einer Fahrgemeinschaft. Sinn und Zweck der Pendlerpauschale ist eine steuerliche Aufwandsentschädigung für den täglichen Weg zur Arbeit und zurück. Für jeden zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zurückgelegten Kilometer gibt es vom Staat 0,30 €.

Die Entfernungspauschale kann nur für die Tage angesetzt werden, an denen der Arbeitnehmer den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte tatsächlich zurückgelegt hat. Sie gilt nur für eine Fahrt pro Tag, auch wenn zusätzliche Fahrten durchgeführt wurden. Berücksichtigt werden zudem nur die vollen Kilometer der einfachen Entfernung, damit sind Hin- und Rückfahrt abgegolten. Es gilt eine Höchstgrenze von 4.500,- € im Kalenderjahr. Ein höherer Betrag kann geltend gemacht werden, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt hat, oder im Falle von öffentlichen Verkehrsmitteln höhere Aufwendungen glaubhaft machen oder nachweisen kann.
 
Im Gegensatz zu früheren Regelungen kann die Entfernungspauschale unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel geltend gemacht werden. Das bedeutet die Entfernungspauschale gilt nicht nur für Auto- und Motorradfahrer, sondern auch für Nutzer der öffentlichen Verkehrsmittel wie Eisenbahn, der Straßenbahn oder des Busses. Weiterhin gilt die Entfernungspauschale auch für die Nutzung eines Bootes, des Fahrrades und für Fußgänger.

Ab dem Veranlagungszeitraum 2012 wurde das Wahlrecht bei der Entfernungspauschale eingeschränkt. Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können angesetzt werden, soweit sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen. Damit soll auch die Vergleichsrechnung zwischen Entfernungspauschale und tatsächlich entstandenen Kosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel – entsprechend der Begrenzung der Entfernungspauschale auf 4.500,- € – jahresbezogen vorgenommen werden. Es wird lediglich die tageweise Günstigerprüfung ausgeschlossen, nicht aber die Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen für die öffentlichen Verkehrsmittel generell.
 
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