Steuerhilfe zum Thema Kirchensteuer
Die Kirchensteuer wird von den Religionsgemeinschaften von ihren Mitgliedern erhoben, hauptsächlich dient sie dazu, die Ausgaben der Gemeinde zu finanzieren. Die Kirchensteuer wird in Deutschland von den Finanzämtern der jeweiligen Bundesländer erhoben, diese bekommen dafür dann eine Aufwandsentschädigung.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 14.12.1965 zur konfessionsverschiedener und glaubensverschiedener Ehe eine grundlegende Entscheidung getroffen. Um eine konfessionsverschiedene Ehe handelt es sich danach, wenn beide Ehegatten verschiedenen in dem betreffenden Bundesland steuerberechtigten und steuererhebenden Religionsgemeinschaften angehören. Gehört nur ein Ehegatte einer in dem betreffenden Bundesland steuerberechtigten und steuererhebenden Kirche an, der andere Ehegatte dagegen keiner Religionsgemeinschaft oder einer Religionsgemeinschaft, die keine Steuer erhebt, handelt es sich um eine glaubensverschiedene Ehe. Diese Unterscheidung kann dazu führen, dass Ehegatten in verschiedenen Bundesländern unterschiedlich behandelt werden:
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 14.12.1965 zur konfessionsverschiedener und glaubensverschiedener Ehe eine grundlegende Entscheidung getroffen. Um eine konfessionsverschiedene Ehe handelt es sich danach, wenn beide Ehegatten verschiedenen in dem betreffenden Bundesland steuerberechtigten und steuererhebenden Religionsgemeinschaften angehören. Gehört nur ein Ehegatte einer in dem betreffenden Bundesland steuerberechtigten und steuererhebenden Kirche an, der andere Ehegatte dagegen keiner Religionsgemeinschaft oder einer Religionsgemeinschaft, die keine Steuer erhebt, handelt es sich um eine glaubensverschiedene Ehe. Diese Unterscheidung kann dazu führen, dass Ehegatten in verschiedenen Bundesländern unterschiedlich behandelt werden:
Die Kirchensteuer richtet sich nach der Einkommen- bzw. der Lohnsteuer. Die Kirchenleitungen setzen die Höhe der Kirchensteuer fest, sie wird erst rechtskräftig, mit der Zustimmung durch die jeweiligen Landratsämter.
Die Kirchensteuer taucht schon seit der Weimarer Verfassung auf, in ihr wird definiert wer Kirchensteuer erheben darf, nämlich nur diejenigen Religionsgemeinschaften, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts sind, dies steht in Verbindung mit dem Artikel 137 der Weimarer Verfassung.
Die Kirchen sind sehr auf die Kirchensteuer ihrer Mitglieder angewiesen, denn diese macht ungefähr 70% ihres Einkommens aus. So benötigen die Kirchen das Geld für ihre Mitarbeiter, für Verwaltungskosten und vor allem für den Unterhalt der Kirchenbauten oder ähnlichem.
Die Kirchensteuer selber ist in den Bundesländern in Deutschland aber verschieden hoch. In Bayern und Baden-Württemberg beträgt die Kirchensteuer 8 % der Einkommensteuer bzw. der Lohnsteuer. In allen anderen Bundesländern beträgt sie 9 %.
Seit 2009 wird die Kirchensteuer auch als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer) erhoben. Wenn bei der Bank ein schriftlicher Antrag auf Einbehalt der Kirchensteuer gestellt wird, kann die Bank bereits die Kapitalertragsteuer einbehalten. In diesem Fall behält die Bank die Kirchensteuer als Zuschlag zur Abgeltungsteuer mit dem entsprechenden Kirchensteuersatz ein und führt sie ab. Die steuermindernde Wirkung des Sonderausgabenabzugs für die Kirchensteuer wird dabei gleich mit berücksichtigt. Die Kapitalerträge brauchen dann nicht nochmals in der Steuererklärung angegeben zu werden. Der Antrag kann nur im Voraus gestellt und nicht rückwirkend widerrufen werden.
Ab dem 14. Lebensjahr ist es möglich aus der Kirche auszutreten. In einigen Bundesländern werden bei dem Kirchenaustritt Gebühren erhoben, die bis zu 50 € betragen können. Von der jeweiligen Kirche hängt es dann ab, ob man trotzdem noch Taufpate oder ähnliches sein kann, bzw. ob man kirchlich heiraten kann.
