Steuerhilfe zum Thema Kinderbetreuungskosten
Kinderbetreuungskosten sind Aufwendungen, die Eltern, die berufstätig sind, für die Betreuung ihrer Kinder haben. Die Höhe der steuerlich geltend zu machenden Betreuungskosten für Kinder ist abhängig vom jeweiligen Lebensmodell.
Bis einschließlich zum Veranlagungszeitraum 2011 wird zwischen Allein-erziehenden und Paaren, bei denen beide berufstätig sind und zwischen Paaren, bei denen nur einer arbeitet, unterschieden. Dabei dürfen für Kinder im Alter zwischen drei und sechs Jahren zwei Drittel der Betreuungskosten, maximal aber 4.000,- €, entweder als Werbungskosten oder als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden.
Ab dem Veranlagungszeitraum 2012 wird auf die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen der Eltern bei der Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten verzichtet. Kinderbetreuungskosten werden einheitlich als Sonderausgaben abgezogen, die Beträge bleiben unverändert. Durch die Behandlung als Sonderausgaben werden Kinderbetreuungskosten grundsätzlich. nicht mehr bei der Ermittlung der Einkünfte berücksichtigt, sondern erst bei der Ermittlung des Einkommens vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen (§ 2 Abs. 4 EStG). Soweit außersteuerliche Rechtsnormen an steuerliche Einkommensbegriffe anknüpfen, – wie z. B. § 14 Abs. 1 Wohngeldgesetz oder kommunale Gebührensatzungen für die Ermittlung von Kindergarten- oder Schulgebühren –, könnte dies zu nachteiligen Folgewirkungen außerhalb des Steuerrechts führen. Durch die Einführung des neuen § 2 Abs. 5a Satz 2 EStG werden derartige Auswirkungen auf außersteuerliche Rechtsnormen vermieden.
Für ältere Kinder von bis zu 14 Jahren wird zwischen Familien unterschieden, in denen beide Eltern arbeiten und Alleinerziehenden und Familien, in denen es nur einen Alleinverdiener gibt. Auch hier können die Erstgenannten bis zu 4.000,- € der Betreuungskosten geltend machen. In Ehen, wo nur ein Partner berufstätig ist und der andere wegen der Kinder zu Hause bleibt, kann dieser Vorteil nicht genutzt werde. Familien mit einem Alleinverdiener können anstelle dessen auch die Betreuungskosten, die im Haushalt entstehen, über die Förderung haushaltsnaher Dienstleistungen steuerlich geltend machen, was bei Doppelverdienern, die Kinder-betreuungskosten geltend machen, nicht mehr möglich ist.
Kinderbetreuungskosten sind die Kosten, die für die Inanspruchnahme einer Tagesmutter oder bei der Nutzung eines Kitaplatzes entstehen. Diese Angaben müssen in der Steuerklärung nachgewiesen werden. Alle Ausgaben, die in diesem Zusammenhang geltend gemacht werden, wie Betreuung in der Kita, im Hort, durch Tagesmütter oder Au-pairs und Babysitter müssen belegt werden. Für die Betreuung können auch Großeltern oder Verwandte mit einem Vertrag herangezogen werden. Das Steuergesetz ist relativ kompliziert und am meisten profitieren die Alleinerziehenden, wobei die Ehepaare bei denen einer zu Hause ist, eher schlechter gestellt sind. Eine ausführliche Beratung bekommt man beim Lohnsteuerhilfeverein im Rahmen einer Mitgliedschaft. Die in ganz Deutschland verteilten Beratungsstellen sind speziell in der steuerlichen Betreuung von Arbeitnehmern geschult.
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