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Die durchschnittliche Erstattung beträgt 800,- € lt. einer Untersuchung von Finanztest Stiftung Warentest.
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Steuerhilfe zum Thema Freibetrag auf Lohnsteuerkarte
 
Arbeitnehmer können sich bis zum 30.11. eines laufenden Jahres auf der Lohnsteuerkarte einen Freibetrag eintragen lassen. Ein Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte führt zu einer höheren Nettoauszahlung während des Jahres. Allerdings besteht dann automatisch die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung. Erledigt man diese Eintragung nicht bis zum 30.11. bekommt man das Geld erst im Rahmen der Steuererklärung erstattet. Dieser Eintrag kann aus mehreren Gründen vorgenommen werden, zum Beispiel wenn Kinderbetreuungskosten, aufwändigere Fahrtkosten zur Arbeit, doppelte Haushaltsführung oder Fortbildungskosten vorliegen, aber auch bei negativ erzielten Einkünften. Eintragen kann man einen Freibetrag, wenn er 600,- € übersteigt. Bei Werbungskosten, die über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000,- € liegen, wird nur ein Teil angerechnet.

Mit einer Art Mini-Steuererklärung können sich Arbeitnehmer so ein höheres Netto sichern. Hierbei wird die vom Arbeitgeber ausgehändigte Lohnsteuerkarte mit den in das Formular ”Antrag auf Lohnsteuer-ermäßigung“ eingetragenen Ausgaben beim zuständigen Finanzamt eingereicht. Das Finanzamt prüft bei diesem Antrag, ob der Freibetrag wirklich abzugswürdig ist und trägt dann den Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte ein. Die Steuerkarte mit dem eingetragenen Freibetrag wird anschließend vom Finanzamt mit der Post zum Antragsteller zurück geschickt.
 
Diese sollte so schnell als möglich wieder dem Arbeitgeber ausgehändigt werden, da dieser schon bei der nächsten Gehaltsabrechnung den Freibetrag berücksichtigen und das höhere Nettogehalt auszahlen muss.
 
Die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte 2010 bzw. der vom Finanzamt ausgestellten Ersatzbescheinigung 2011 (Steuerklasse, Kinderfreibeträge, Kirchensteuermerkmal und Freibeträge) gelten bis zum Start des Verfahrens, also auch für das Jahr 2012, weiter. Bei einem Arbeitgeberwechsel muss der Arbeitnehmer - wie bisher auch - dem neuen Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte 2010 bzw. Ersatzbescheinigung 2011 aushändigen.
 
Haben sich gegenüber den Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte 2010 bzw. der Ersatzbescheinigung 2011 keine Änderungen ergeben, muss nichts weiter veranlasst werden. Der Arbeitgeber wird dann weiterhin auf Basis dieser Verhältnisse den Lohnsteuerabzug vornehmen.
 
Stimmen die auf der Lohnsteuerkarte 2010 bzw. der Ersatzbescheinigung 2011 eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale nicht mehr (z. B. zu günstige Steuerklasse oder zu hohe Zahl der Kinderfreibeträge), muss der Arbeitnehmer diese beim Finanzamt ändern lassen. Er erhält dort auf Antrag einen Ausdruck der geänderten Lohnsteuerabzugsmerkmale oder eine neue Ersatzbescheinigung und legt diese seinem Arbeitgeber als Grundlage für den Lohnsteuerabzug vor.
 
Bei Zweifelsfragen oder Unklarheiten hilft der Aktuell Lohnsteuerhilfeverein. Unsere fachkundigen Berater erstellen die kompletten Anträge im Rahmen einer Mitgliedschaft.

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