Steuerhilfe im Steuerdschungel
Alle Jahre wieder müssen viele Arbeitnehmer dem Finanzamt eine Einkommensteuererklärung vorlegen. Für viele ein Graus, lästig oder auch einfach zu kompliziert. Abhilfe versprechen der Steuerberater oder Computer-Programme. Eine weitere Alternative kann die Zuhilfenahme eines Lohnsteuerhilfevereins sein.
Was viele nicht wissen ist, dass ein Beratungsstellenleiter eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens drei Jahren vorweisen muss, ehe die Zulassung durch die Oberfinanzdirektion erteilt wird.
Lohnsteuerhilfevereine beraten im Rahmen einer Mitgliedschaft.
Nach der Zahlung einer einmaligen Aufnahmegebühr und des sozial gestaffelten jährlichen Mitgliedsbeitrages fällt keine weitere Gebühr an. Wie viel Sie konkret zahlen würden, entnehmen Sie bitte unserer Beitragsordnung.
Neben der Erstellung der jährlichen Einkommensteuererklärung überprüft der Verein den Steuerbescheid und legt gegebenenfalls auch Einspruch beim Finanzamt ein. Betreuen dürfen wir alle Personen mit ausschließlich Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit.
Diese Personen dürfen auch bei so genannten Überschusseinkünften beraten werden, allerdings dürfen deren Einnahmen aus Zinsen, Kapital, Vermietung und Verpachtung die Höhe von jährlich insgesamt 13.000 € (Ledige) bzw. 26.000 € (Verheiratete) nicht überschreiten.
Welche Leistungen Sie sonst noch ohne Aufpreis in Anspruch nehmen können, finden Sie hier.
Selbständige, Freiberufler sowie Land- und Forstwirte dürfen Lohnsteuerhilfevereine nicht beraten.
Die Beratungsbefugnis für Lohnsteuerhilfevereine ist in § 4 Nr. 11 StBerG geregelt.
