Zweitwohnungssteuer für Studenten zulässig |
22.09.2008 |
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat vor kurzem entschieden, dass die Zweitwohnungssteuer auch für Studenten zulässig ist (AZ 9 C 13.07. – 17.07.2008). Städte und Gemeinden können also diese Steuer erheben, wenn Studenten den Erstwohnsitz bei den Eltern und den Zweitwohnsitz am Studienort angemeldet haben.
Ursprünglich wurde diese Steuer eingeführt, um z. B. bei Ferienwohnungen Geld zu kassieren. Man ging davon aus, dass Bürger, die eine zweite Wohnung unterhalten, vermögender seien.
Die Höhe dieser Steuer ist deutschlandweit unterschiedlich, in den meisten Gemeinden wird aber 10 Prozent der Nettokaltmiete angesetzt. Universitätsstädte profitierten nun entweder von der Zweitwohnungssteuer oder aber vom kommunalen Finanzausgleich, wenn die Studenten den Zweitwohnsitz in den Erstwohnsitz umgemeldet hatten.
Die Studenten argumentierten vor den Richtern u. a. somit, dass sie aber nicht wirtschaftlich leistungsfähig sind. Trotzdem entschieden sie nun dagegen. Es ist den Ländern und Gemeinden aber freigestellt, ob und wie sie die Erhebung der Steuer handhaben möchten. So gilt sie für Studenten teilweise gar nicht. Bayern z. B. erhebt die Steuer erst ab einem Jahreseinkommen über 25.000,- Euro.
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