Zum Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Berufsausbildung bei anschließender Tätigkeit in Osterreich |
22.05.2012 |
Mit Urteil vom 28.10.2008 hat Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden, dass vorab
entstandene Werbungskosten nur abzugsfähig sind, wenn sie auf die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen gerichtete Handlungen veranlasst sind.
entstandene Werbungskosten nur abzugsfähig sind, wenn sie auf die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen gerichtete Handlungen veranlasst sind.
Schuldzinsen für ein Darlehen zur Pilotenausbildung sind steuerlich nicht zu berücksichtigen, wenn eine Anstellung im Ausland (hier: Österreich) erfolgt.
Zum Sachverhalt der Entscheidung:
Der Kläger hat nach Abschluss seiner Ausbildung zum Berufspiloten bei einer österreichischen Fluggesellschaft eine nichtselbständige Tätigkeit als Pilot aufgenommen. Die Aufwendungen des Klägers dienten zunächst einmal dazu, ihm die Tätigkeit in Österreich zu ermöglichen.
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