Aktuell Lohnsteuerhilfeverein e.V.





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Wer muss eine Steuererklärung abgeben?

26.08.2009
Neuigkeiten zur Steuererklärung vom Aktuell Lohnsteuerhilfeverein >>

Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, so muss eine Steuer abgegeben werden, wenn Lohnersatzleistungen, z.B. Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Elterngeld oder ähnliches mehr als 410 Euro betragen. Das gleiche gilt auch bei anderen Einkünften wie Zinsen, Vermietung oder Rente.
 
Eine Steuererklärung muss ebenfalls abgegeben werden, wenn der Steuerpflichtige nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn bezogen hat oder wenn von Ehegatten, die beide Arbeitslohn bezogen haben einer nach der Steuerklasse V oder VI besteuert worden ist;
 
Ein weiterer Grund für die Abgabe der Steuererklärung ist noch, wenn auf der Lohnsteuerkarte ein Freibetrag eingetragen worden ist.
 
Wenn eine Pflichtveranlagung vorliegt, muss die Steuererklärung bis zum 31.05. des Folgejahres abgegeben werden. Kommt es zu Nachzahlungen, lässt sich aber der Pflichttermin Ende Mai durch Einschalten eines Lohnsteuerhilfevereines oder Steuerberaters bis zum 31.12. überziehen.

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