Wann kann man Unterhaltsleistungen abziehen? |
05.02.2009 |
Unterhaltsaufwendungen für vermögende Lebenspartnerin als außergewöhnliche Belastung
Unterhaltsaufwendungen können nicht als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden, wenn die unterhaltene Person ein Vermögen von mehr als 15.500 € hat. Die eigen genutzte Immobilie zählt dabei nicht zum Vermögen.
BFH - Beschluss vom 30.05.2008 - III B 55/08
Unterhaltsleistungen an den kranken Bruder als außergewöhnliche Belastung
Typische Unterhaltsleistungen können nur dann als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden, wenn der Empfänger nach inländischen Maßstäben gesetzlich unterhaltsberechtigt ist. Dies trifft auf Angehörige in der Seitenlinie nicht zu.
Ob atypische Unterhaltsleistungen - z. B. wegen Krankheit oder Pflegebedürftigkeit - an nicht unterhaltsberechtigte Angehörige sittlich zwangsläufig sind, ist eine Frage des Einzelfalles.
BFH - Beschluss vom 31.03.2008 - III B 28/07
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