Vorläufige Festsetzungen des Solidaritätszuschlags auf die Abgeltungsteuer |
19.05.2010 |
Aufgrund des BMF-Schreibens vom 07.12.2009 sind sämtliche Festsetzungen des Solidaritätszuschlags für die Veranlagungszeiträume ab 2005 hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlagsgesetzes 1995 gem. § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 AO vorläufig vorzunehmen.
Durch das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 24.04.2009
wird auf Antrag des Steuerpflichtigen bei der Einkommensteuererklärung und Lohnsteuerjahresausgleich gleichermaßen der Solidaritätszuschlag erstattet werden, der auf die mit abgeltender Wirkung erhobene Kapitalertragsteuer entfallen ist. Ein Antrag auf Wahlveranlagung nach § 32d Absatz 4 EStG ist insoweit keine Voraussetzung. Sofern keine Steuererklärung oder Lohnsteuerjahresausgleich abgegeben wurde, ist der Antrag auf Erstattung nur innerhalb der Festsetzungsverjährungsfrist zulässig.
Fazit: Damit der Solidaritätszuschlag auf Kapitalerträge nach einer positiven Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erstattet werden kann, müssen die Kapitalerträge ggf. nicht mehr in der Steuererklärung oder Lohnsteuerjahresausgleich angegeben werden.
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