Verlängerung des Kurzarbeitergeldes auf 24 Monate |
15.06.2009 |
Der Bezug von Kurzarbeitergeld ist statt wie bislang maximal 18, jetzt für bis zu 24 Monate möglich. Die Bundesagentur für Arbeit wird Arbeitgebern die Sozialversicherungsbeiträge bei Kurzarbeit außerdem ab dem 7. Monat vollständig erstatten. Dies gilt auch für übernommene Auszubildende und befristet Beschäftigte.
Das Kurzarbeitergeld ist nach § 3 Nr. 2 EStG steuerfrei. Es wird jedoch bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt, dem das übrige steuerpflichtige Einkommen unterliegt (sog. Progressionsvorbehalt).
Das Kurzarbeitergeld muss deshalb in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Sofern man nicht bereits aus anderen Gründen zur Einkommensteuer veranlagt wird, ist man zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung jedenfalls dann verpflichtet, wenn das Kurzarbeitergeld, ggf. zusammen mit anderen dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Leistungen, die der Steuerpflichtige oder dauernd getrennt lebender Ehegatte im selben Kalenderjahr erhalten haben, 410 € übersteigt.
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