Unterhaltszahlungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten |
27.11.2008 |
Nach dem Einkommensteuergesetz können Unterhaltszahlungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten als Sonderausgaben bis zu Euro 13.805 steuerlich geltend gemacht werden. Voraussetzung für den Abzug ist die Unterschrift des Unterhaltsempfängers auf der „Anlage U“. Der Unterhaltsempfänger hat diese Zahlungen dann jedoch als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1a EStG zu versteuern. Dies kann zu Steuernachzahlungen beim Unterhaltsempfänger führen. Die Unterschrift kann zwar zivilrechtlich vom Unterhaltszahler eingeklagt werden, im Gegenzug ist jedoch die evtl. zusätzliche Steuerlast des Unterhaltsempfängers vom Unterhaltszahlenden auszugleichen.
