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Unterhaltszahlungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten

27.11.2008
Neuigkeiten zur Steuererklärung vom Aktuell Lohnsteuerhilfeverein >>

Nach dem Einkommensteuergesetz können Unterhaltszahlungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten als Sonderausgaben bis zu Euro 13.805 steuerlich geltend gemacht werden. Voraussetzung für den Abzug ist die Unterschrift des Unterhaltsempfängers auf der „Anlage U“. Der Unterhaltsempfänger hat diese Zahlungen dann jedoch als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1a EStG zu versteuern. Dies kann zu Steuernachzahlungen beim Unterhaltsempfänger führen. Die Unterschrift kann zwar zivilrechtlich vom Unterhaltszahler eingeklagt werden, im Gegenzug ist jedoch die evtl. zusätzliche Steuerlast des Unterhaltsempfängers vom Unterhaltszahlenden auszugleichen.

 Der Unterhaltsempfänger sollte beachten, daß seine Unterschrift auf der Anlage U bis auf Widerruf gilt. Das heißt, daß der Unterhaltszahler auch in den folgenden Jahren ohne weitere Zustimmung die Zahlungen als Sonderausgaben absetzen kann und der Empfänger diese dann versteuern muß. Ein Widerruf wirkt sich erst für das Folgejahr aus.

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