Unterhaltsleistungen sind ohne Opfergrenze abzugsfähig |
20.10.2008 |
Mit seinem Urteil vom 29.05.2008 (III R 23/07) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Unterhaltszahlungen für mittellose, im selben Haushalt lebende Partner ohne die Berücksichtigung der Opfergrenze steuerlich absetzbar sind.
Unterhaltsleistungen können als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Für nichteheliche Lebenspartner aber nur dann, wenn dieser keine bzw. gekürzte öffentliche Mittel bekommt.
Der Höchstbetrag hierfür ist € 640,- pro Monat. Seitens des Finanzamts erfolgt aber immer eine Kürzung wegen der sog. Opfergrenze, da ausreichend Geld für den eigenen Lebensunterhalt übrig bleiben muss. Denn anders als bei Ehegatten, Eltern oder Kindern besteht hier ja keine Unterhaltspflicht.
In entschiedenen Fall konnte der Kläger anstatt dem Höchstbetrag von € 7.188,- nur € 2741,- geltend machen. Es entstand ein steuerlicher Nachteil in Höhe von € 657,-. Der Bundesfinanzhof gab dem Kläger Recht und begründete sein Urteil damit, dass auch zusammenlebende Partner gemeinsam wirtschaften müssen. Ist nur ein Partner berufstätig, muss dieser die Kosten für Miete, Lebensmittel und Kleidung übernehmen – dies sind notwendige Unterstützungsleistungen.
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