Ungleichbehandlung in der Steuererklärung bei der Pflicht- und Antragsveranlagung |
05.11.2010 |
Wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist, kann bis zu sieben Jahren rückwirkend eine Steuererklärung beim Finanzamt einreichen. Anderes gilt bei freiwillig eingereichten Erklärungen. Diese werden seitens der Finanzbehörden nur bis zu vier Jahren zurück angenommen. Das ist eine nicht begründbare und für viele Steuerzahler nicht nachvollziehbare Ungerechtigkeit.
Antrags – oder Pflichtveranlagung – das sind die Schlüsselwörter. Doch was verbirgt sich dahinter? Die freiwillige Abgabe einer Einkommensteuererklärung bezeichnet der Fiskus als Antragsveranlagung. Die Pflichtveranlagung erklärt das Wort selbst. Wann ist man jedoch in der Pflicht? Die Antwort auf diese Frage würde Seiten füllen.
Ein lediger Arbeitnehmer hat nach einigen Monaten Arbeitslosengeldbezug endlich wieder Arbeit gefunden. In einem anderen Fall wurde ein Freibetrag auf der Steuerkarte eingetragen. Der noch rüstige Pensionär beschließt, noch hinzuzuverdienen und benötigt dazu eine zweite Steuerkarte. Ein berufstätiges Ehepaar nutzt die Steuerklassenkombination III und V. Allen gemeinsam ist die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung. Wer dagegen keine der hier nicht abschließend genannten Konstellationen aufweist, ist nicht zur Abgabe verpflichtet. Mitunter sind jedoch hohe Kosten entstanden, die zu einer Steuererstattung führen können. In diesem Fall sollte nicht lange gewartet werden. Denn eine freiwillige Abgabe ist nur bis zu vier Jahre zurück möglich.
Diese unterschiedliche Behandlung ist nicht zeitgemäß und wirft grundsätzlich die Frage der Verfassungsmäßigkeit auf. Das sahen einige Richter ebenso und entschieden, dass Antragsveranlagungen den Pflichtveranlagungen in diesem Punkt gleich gestellt sein müssen. (FG Köln vom 03.12.2008, 11 K 4917/07 und FG Sachsen vom 23.03.2010, 6 K 2168/08).
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