Umzugskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit |
16.03.2010 |
Ein Umzug, der wegen einer gescheiterten Ehe erfolgt ist, ist laut Finanzgericht München, Urteil vom 24.03.2009 auch dann nicht beruflich veranlasst, wenn dadurch die Entfernung zum Arbeitsplatz deutlich verkürzt wird.
Hintergrund:
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist Voraussetzung für den Werbungskostenabzug, dass der Umzug nahezu ausschließlich beruflich veranlasst ist und private Gründe also höchstens eine ganz untergeordnete Rolle spielen. Eine derartige berufliche Veranlassung hat der Bundesfinanzhof zum Beispiel anerkannt, wenn der Umzug aus Anlass eines Arbeitsplatzwechsels erfolgen musste oder wenn - auch ohne berufliche Veränderung - durch den Umzug der erforderliche Zeitaufwand für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wesentlich vermindert worden ist. Als wesentliche Verkürzung wird dabei eine Ersparnis von mindestens einer Stunde täglich angesehen. Auf Motive des Arbeitnehmers für den Umzug in eine größere Mietwohnung oder ein Einfamilienhaus ist dann nicht mehr abzustellen, wenn die berufliche Veranlassung des Umzugs nach objektiven Kriterien eindeutig feststeht.
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