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Trotz Wartesemester bei der „Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen“ bewerben

05.12.2008
Neuigkeiten zur Steuererklärung vom Aktuell Lohnsteuerhilfeverein >>

Wenn ein Kind mangels Ausbildungsplatz keine Berufsausbildung beginnen kann, können die Eltern aber trotzdem Kindergeld erhalten. Voraussetzung ist aber, dass das Kind nachweisen kann, dass es sich ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht hat.

Dies gilt auch, wenn ein sofortiger Studienbeginn mangels ausreichender Abiturnote nicht möglich ist und Wartesemester angesammelt werden müssen. Aber auch ohne Erfolgsaussichten muss man sich auf einen Studienplatz bewerben. Andernfalls verlieren die Eltern ihren Anspruch auf Kindergeld.

In solch einem Fall bestätigte der BFH ein Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz. Konkret hatte sich hier das Kind bei der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) nur erkundigt, wie man ein Wartesemester erwerben kann. Die tatsächliche Bewerbung erfolgt aber nicht. Das Kind bewarb sich schließlich erst nach einem einjährigen Auslandsaufenthalt um einen Studienplatz. Das Finanzgericht versagte das Kindergeld für die Monate des Auslandsaufenthaltes, weil keine konkrete Bewerbung um einen Ausbildungsplatz vorlag (BFH Beschluss vom 24.01.2008, AZ III B 33/07).

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