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Tipps rund um Ferienjobs

31.05.2011
Neuigkeiten zur Steuererklärung vom Aktuell Lohnsteuerhilfeverein >>

Was Schüler zum Jobben wissen müssen
Ob für das neue Computerspiel, Kleidung, den Führerschein oder einen tollen Urlaub – selten reicht das Ersparte. Die langen Sommerferien sind für viele Jugendliche ideal, mit einem Ferienjob das Taschengeld aufzubessern.
Doch wie alt muss man für Ferienjobs sein? Und müssen Jugendliche Steuern zahlen? Es gilt: Für alle Ferienjobs gelten grundsätzlich die gleichen Regeln des Jugendschutzes und des Steuerrechts.
Wer darf in den Ferien arbeiten?
Kinder unter 13 Jahren dürfen noch keine Arbeit in den Ferien annehmen. Auch die Beschäftigung von Jugendlichen zwischen 13 und 18 Jahren, die noch zu Schule gehen, ist in Deutschland nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz grundsätzlich verboten. Sie dürfen jedoch einen zeitlich begrenzten Ferienjob übernehmen.
 
Wie lange Jugendliche täglich arbeiten dürfen, hängt von ihrem Alter ab:
- Jugendliche zwischen 13 und 14 Jahren dürfen bis zu zwei Stunden pro Tag kleinere Jobs übernehmen, wie zum Beispiel Prospekte austragen oder Nachhilfe geben. Die Arbeit darf nicht die Gesundheit gefährden, die Eltern müssen ihre Zustimmung geben.
- 15- bis 17-Jährige dürfen in den Ferien bis zu acht Stunden pro Werktag arbeiten, aber höchstens 40 Stunden in der Woche und 20 Arbeitstage Vollzeit im Jahr. Akkord-, Wochenend- und Nachtarbeit sind in der Regel verboten. Auch dürfen keine schweren Lasten geschleppt oder andere gefährlichen Arbeiten ausgeführt werden. Regelmäßiges Arbeiten bei Hitze, Nässe, Kälte oder Lärm sind ebenfalls tabu.
- Volljährige Schülerinnen und Schüler dürfen als Erwachsene bis zu 50 Tage im Jahr oder zwei Monate am Stück arbeiten. Was zeitlich darüber hinausgeht, ist kein Ferienjob mehr.
 
Welche steuerlichen Regelungen sind zu beachten?
- Auch Ferienjobber sind Arbeitnehmer und müssen für ihren Arbeitslohn grundsätzlich Steuern bezahlen. Dies erledigt der Arbeitgeber, indem er ggf. Lohnsteuer erhebt. Dazu hat er zwei Möglichkeiten: Die Lohnsteuerermittlung nach der Lohnsteuerkarte oder die Pauschalbesteuerung.
- Legt der Ferienjobber eine von der Gemeinde ausgestellte Lohnsteuerkarte (in der Regel Steuerklasse I) vor, fällt bis zu einem monatlichen Arbeitslohn von rund 896 € keine Lohnsteuer an. Hat der Arbeitgeber Lohnsteuer einbehalten, kann der Ferienjobber nach Ablauf des Kalenderjahres beim Finanzamt eine Veranlagung zur Einkommensteuer beantragen (Abgabe einer Einkommensteuererklärung) und erhält etwa zuviel gezahlte Steuern vom Finanzamt zurück.
- Bei einem zu versteuernden Einkommen von bis zu 8.004 € im Kalenderjahr erhält der Ferienjobber die gezahlte Lohnsteuer insgesamt zurück. Einkommensteuererklärungsvordrucke mit ausführlicher Anleitung gibt es kostenlos beim Finanzamt oder im Internet unter http://www.bundesfinanzministerium.de
- Bei einer geringfügigen Beschäftigung (Arbeitslohn/-entgelt bis zu 400 € monatlich, Mini-Job) kann der Arbeitgeber die Pauschalbesteuerung wählen - je nach sozialversicherungsrechtlicher Einordnung der Beschäftigung - entweder mit der einheitlichen Pauschsteuer von 2 %oder mit der pauschalen Lohnsteuer von 20 % des Arbeitsentgelts. Mit der Pauschalbesteuerung sind die steuerlichen Pflichten des Ferien-/Mini-Jobbers erledigt.
- Mehrere über das Kalenderjahr verteilte Ferien- und Aushilfsjobs werden für die steuerliche und ggf. auch sozialversicherungsrechtliche Prüfung zusammengerechnet. Schülerinnen und Schüler müssen keine Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zahlen, wenn sie nicht mehr als zwei Monate, bzw. 50 Arbeitstage im Kalenderjahr arbeiten
- Achtung: Das Kindergeld für ein Kind über 18 Jahre entfällt grundsätzlich, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes 8.004 € im Jahr übersteigt.

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