Studiengebühren nicht als außergewöhnlichen Belastungen abzugsfähig |
19.04.2010 |
Das Abzugsverbot begegnet laut BFH-Urteil vom 17.12.2009 – IV R 63/08 keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Studiengebühren für den Besuch einer (privaten) Hochschule sind weder als Ausbildungskosten, noch nach als sonstige außergewöhnliche Belastung abziehbar. Das Abzugsverbot begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Vielmehr hat der Gesetzgeber dem Ausbildungsbedarf von Kindern im Gesetz – jedenfalls im Streitjahr – ausreichend Rechnung getragen.
Fazit: Die Studiengebühren können Studenten als Sonderausgaben abziehen. In vielen Fällen hat dies jedoch wegen keiner oder zu geringen Einkünften keine steuerlichen Auswirkungen.
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Fazit: Die Studiengebühren können Studenten als Sonderausgaben abziehen. In vielen Fällen hat dies jedoch wegen keiner oder zu geringen Einkünften keine steuerlichen Auswirkungen.
