Streit um Solidaritätszuschlag und kein Ende |
26.07.2011 |
Der Bundesfinanzhof hat mit seiner Entscheidung vom 12.07.2011 den Solidaritätszuschlag als verfassungsgemäß eingeschätzt. Dass der Streit damit ein Ende gefunden und der „Soli“ dauerhaft erhalten bleibt, ist jedoch kaum zu erwarten.
Der in derzeitiger Form vor 16 Jahren eingeführte Solidaritätszuschlag erfolgt – wie der Name richtig sagt – als Zuschlag und damit de facto als Erhöhung der Einkommen- und Körperschaftsteuer. Er beträgt 5,5 Prozent der festgesetzten Steuer. Damit steigt der Spitzensteuersatz von 42 Prozent auf 44,31 Prozent, der 45prozentige „Reichensteuersatz“ bei mehr als 250.730 € Einkommen erhöht sich auf 47,48 Prozent. Es gibt jedoch Ausnahmen vom Zuschlag. Um untere Einkommen nicht zu stark zu belasten, wird bis zu einer Einkommensteuer von 972 € gar kein Solidaritätszuschlag erhoben. Das entspricht einem Jahreseinkommen von rund 13.200 €. Darüber gibt es eine Gleitzone, bis ab 14.720 € Einkommen der volle Solidaritätszuschlag erhoben wird.
Der Solidaritätszuschlag erhöht somit nicht nur den jeweiligen Grenzsteuersatz, er verzerrt durch seine Frei- und Gleitzone den Steuertarif selbst. Das ist jedoch nicht alles. Zu seiner Berechnung sind bei Steuerpflichtigen mit Kindern vom Einkommen stets die Kinderfreibeträge abzuziehen, auch wenn diese im Steuerbescheid sonst keine Rolle spielen würden, weil für viele Eltern das Kindergeld günstiger ist. Der Steuerbescheid wird deshalb umfangreicher und schwieriger nachzuvollziehen. Allein zum Zwecke der Festsetzung des Solidaritätszuschlags muss eine zweite, fiktive Einkommensteuer berechnet werden.
Enthält der Steuerbescheid darüber hinaus Kapitaleinkünfte, ist die Steuerberechnung noch komplexer. Erst unlängst musste der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2010 nachbessern, weil die Berechnung des Solidaritätszuschlags bei der Günstigerprüfung für Kapitaleinkünfte zu absurden Ergebnissen führte.
Der Solidaritätszuschlag gehört deshalb so schnell wie möglich abgeschafft. Seine bloße Aufhebung würde jedoch den unteren Einkommen nicht zugute kommen und deshalb kaum Akzeptanz finden. Deshalb muss der Steuertarif selbst geändert werden. Nur so wird im Interesse aller Steuerpflichtigen eine Vereinfachung und Klarheit der Besteuerung erreicht, begründet der Verband seine Forderung. Zudem werden Bürokratieabbau und Ende juristischer Auseinandersetzungen auch Einsparungen bringen.
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