Steuervereinfachungsgesetz 2011 Teil III – wichtig für den Lohnsteuerjahresausgleich |
28.06.2011 |
Der Deutsche Bundestag hat am 09.06.2011 das Steuervereinfachungsgesetz 2011 beschlossen. Der Bundesrat wird voraussichtlich am 08.07.2011 über das Gesetz entscheiden. Weil einige Änderungswünsche der Länderkammer bereits berücksichtigt wurden, ist davon auszugehen, dass das Gesetz in der heute beschlossenen Fassung in Kraft treten wird.
Mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 soll das Besteuerungsverfahren vereinfacht und modernisiert werden. Einige Änderungen wie beim Kindergeld sind sehr begrüßen, andere wie die zweijährige Abgabe von Steuererklärungen wurden von den Sachverständigen in der Anhörung vor dem Finanzausschuss nahezu einstimmig abgelehnt. Der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine erläutert einige Änderungen für Arbeitnehmer und Familien.
Wegfall der Angabe von Kapitaleinkünften im Mantelbogen der Steuererklärung
Trotz Abgeltungsteuer müssen viele Steuerpflichtige bisher ihre Kapitalerträge in der Steuererklärung angeben. Wer außergewöhnliche Belastungen wie Krankheitskosten geltend macht, kommt um diese Angaben nicht umhin, weil Einkünfte aus Kapitalvermögen bei der Berechnung der zumutbaren Eigenbelastung mit herangezogen werden. Das wird zukünftig nicht mehr erforderlich sein. Die zumutbare Belastung sinkt deshalb für Steuerzahler mit Abgeltungsteuer. Wer allerdings bei geringem Einkommen über die Günstigerprüfung seine Kapitaleinkünfte individuell besteuern lässt, muss sich diese bei der zumutbaren Eigenbelastung weiterhin anrechnen lassen. Der NVL kritisiert diese Benachteiligung und hält neue Streitfälle für sehr wahrscheinlich.
Veranlagungsrecht für Ehegatten
Die Wahl von Ehegatten, ihre Steuererklärung gemeinsam oder einzeln abzugeben, sollte nach dem ursprünglichen Gesetzentwurf bereits mit Einreichung beim Finanzamt bindend sein. Ein Irrtum hätte Ehepaaren viel Geld kosten können. Zukünftig können sie die Veranlagungswahl wie bisher mit einem Einspruch gegen den Steuerbescheid noch ändern. Ebenso kann die Veranlagungsart nach einer späteren Bescheidkorrektur, beispielsweise wenn Beteiligungseinkünfte nachträglich berücksichtigt werden, noch geändert werden. Einwände von Sachverständigen gegen die ursprünglich vorgesehene Regelung wurden somit berücksichtigt.
Vermietung: Wegfall einer Totalüberschussprognose bei verbilligter Vermietung
Wer seinen Wohnraum bisher zwischen 56 und 75 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete vermietet, muss gegenüber dem Finanzamt für einen Zeitraum von 30 Jahren eine positive Überschussprognose nachweisen. Anderenfalls werden die Werbungskosten anteilig gekürzt. Diese Regelung wird ab 2012 entfallen. Werden mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete erhoben, sind auch die Ausgaben voll abzugsfähig.
Krankheitskosten: Aufhebung der BFH-Rechtsprechung zu erleichtertem Nachweis
Ganz zuletzt wurde im Gesetzgebungsverfahren in die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung eine Regelung aufgenommen, wie die Notwendigkeit von Krankheitskosten zu belegen ist. Sie entspricht der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung, nach der beispielsweise bei einer Kur ein vorheriges amtsärztliches Attest einzuholen ist. Der Bundesfinanzhof hatte diese strengen Vorgaben in mehreren Urteilen gelockert und auch nachträgliche Nachweise durch andere medizinische Sachverständige als Nachweis anerkannt. Die Gesetzesänderung hebt diese Lockerung auf. Nach der Begründung des Gesetzgebers soll sie aber für Rechtssicherheit sorgen.
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