Steuervereinfachungsgesetz 2011 Teil II - wichtig für die Steuererklärung |
22.06.2011 |
Der Deutsche Bundestag hat am 09.06.2011 das Steuervereinfachungsgesetz 2011 beschlossen. Der Bundesrat wird voraussichtlich am 08.07.i über das Gesetz entscheiden. Weil einige Änderungswünsche der Länderkammer bereits berücksichtigt wurden, ist davon auszugehen, dass das Gesetz in der heute beschlossenen Fassung in Kraft treten wird.
Mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 soll das Besteuerungsverfahren vereinfacht und modernisiert werden. Einige Änderungen wie beim Kindergeld sind sehr begrüßen, andere wie die zweijährige Abgabe von Steuererklärungen wurden von den Sachverständigen in der Anhörung vor dem Finanzausschuss nahezu einstimmig abgelehnt. Der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine erläutert einige Änderungen für Arbeitnehmer und Familien.
Vereinfachungen bei den Kinderbetreuungskosten
Die bisher unterschiedlichen Voraussetzungen für den Abzug von Betreuungskosten wie Berufstätigkeit, Ausbildung oder Krankheit der Eltern werden ab 2012 entfallen. Dadurch wird der Antrag zum Abzug von Kinderbetreuungskosten erheblich vereinfacht. Bisher muss eine ganze Seite Steuererklärungsformular ausgefüllt werden, zukünftig dürften zwei bis drei Zeilen ausreichen. Der Vorschlag entlastet Familien und Finanzverwaltung von Bürokratie, außerdem kommen mehr Eltern in den Genuss des Abzugs.
Eine weitere Änderung stellt sicher, dass die Neuregelung keine Erhöhung der Betreuungskosten selbst bewirkt. Viele Kindergärten und andere Betreuungseinrichtungen berechnen die Gebühren aus den Einkünften der Eltern. Die Gesetzesänderung schreibt vor, dass die als Sonderausgaben zu berücksichtigenden Kinderbetreuungskosten von den Einkünften abzuziehen sind, wenn diese Beträge für außersteuerliche Zwecke herangezogen werden.
Kindergeld: Wegfall der Einkommensprüfung für volljährige Kinder
Für volljährige Kinder müssen Eltern ab dem kommenden Jahr nicht mehr die Einkünfte und Bezüge des Kindes nachweisen, um in den Genuss von Kindergeld und Freibetrag zu kommen. Der Wegfall der bisher oft sehr aufwändigen Nachweise entlastet Eltern, Familienkassen und Finanzämter gleichermaßen. Bis zum Abschluss von Erstausbildung und Erststudium können alle Eltern Kindergeld erhalten. Erst bei weitergehenden Ausbildungen der Kinder gilt eine Einschränkung. Das Kindergeld entfällt, wenn neben der Ausbildung eine Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden ausgeübt wird. Weil es auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ankommt, sind Ferienjobs weiterhin unschädlich.
Mit dem Wegfall der Einkünfteprüfung erhalten auch mehr Eltern einen Ausbildungsfreibetrag. Dieser wird für volljährige Kinder gewährt, die während der Ausbildung auswärts untergebracht sind.
Kindergeld: Änderung bei der Übertragung von Kinderfreibeträgen
Mit dem Kind allein lebende Eltern und Eltern in Patchworkfamilien können sich die halben Freibeträge für Kinder des anderen Elternteils übertragen lassen, wenn dieser seinen Unterhaltspflichten nicht nachkommt. Das war bisher allerdings nicht möglich, wenn der andere Elternteil mangels finanzieller Leistungsfähigkeit gar nicht unterhaltspflichtig war. Nach der Gesetzesänderung können sich Eltern auch in diesen Fällen die Freibeträge übertragen lassen. Allerdings profitieren davon nicht alle Eltern, weil im Gegenzug das gesamte Kindergeld auf den Steuervorteil angerechnet wird.
Eine Einschränkung erfolgte beim Betreuungsfreibetrag. Bisher können sich Eltern den halben Freibetrag vom anderen Elternteil übertragen lassen, wenn das Kind nur bei ihnen gemeldet ist. Zukünftig kann der andere Elternteil der Übertragung widersprechen, wenn er trotz fehlender Meldung das Kind zeitweise betreut oder Kosten hierfür trägt. Das mag zwar im Einzelfall gerecht sein, dürfte aber gerade bei der Beurteilung zum Umfang der erforderlichen Betreuung aufwändig und streitanfällig im Nachweis sein und wird das Steuerrecht verkomplizieren.
zurück
