Steuernachteile durch fehlerhafte Lohnsteuerbescheinigungen |
30.06.2011 |
Aktuelle Lohnsteuerbescheinigungen enthalten oft Fehler bei den Arbeitgeberanteilen zur Rentenversicherung. Betroffen sind Beschäftigte in Kurzarbeit oder Altersteilzeit. Dies kann zu erheblichen finanziellen Nachteilen beim Lohnsteuerjahresausgleich und bei der Steuererklärung führen.
Arbeitnehmer setzen ihre Rentenversicherungsbeiträge in der Steuererklärung als Altersvorsorgeaufwendungen ab. Normalerweise ist das unproblematisch, wenn sie die Beiträge aus ihrer Lohnsteuerbescheinigung übernehmen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber teilen sich in den meisten Fällen den Rentenversicherungsbeitrag hälftig. In den Zeilen 22 und 23 der Lohnsteuerbescheinigung steht dann derselbe Betrag.
Bei Kurzarbeit ist das anders. Die Arbeitgeber zahlen zusätzliche Beiträge für die ausgefallene Arbeitszeit. Bei Altersteilzeit wird der Rentenversicherungsbeitrag ebenfalls aufgestockt. Weil diese höheren Arbeitgeberanteile mit steuerfreien Einnahmen zusammenhängen, bleiben sie nach den gesetzlichen Vorgaben für steuerliche Zwecke unberücksichtigt. Der Arbeitgeber dürfte diese Teilbeträge deshalb nicht in der Lohnsteuerbescheinigung ausweisen. Weil dies fälschlicherweise trotzdem geschieht, ergibt sich für Arbeitnehmer ein steuerlicher Nachteil, der mehrere hundert Euro betragen kann.
Das Finanzamt fasst bei der Berechnung der Sonderausgaben Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile nach einem vom Gesetz vorgegebenen Berechnungsschema zusammen. Dieses führt im Ergebnis dazu, dass bei zu hoch ausgewiesenen Arbeitgeberbeiträgen der Sonderausgabenabzug zu gering ausfällt.
Der Arbeitnehmer muss deshalb einen zu hohen Arbeitgeberbeitrag in seiner Steuererklärung korrigieren. Das Problem ist damit jedoch nicht beseitigt, weil die Finanzämter die falschen Arbeitgeberdaten elektronisch erhalten. Im Massenverfahren werden die Angaben in der Steuererklärung oft mit den gemeldeten Arbeitgeberdaten überschrieben. Arbeitnehmer müssen deshalb auch die Berechnung im Steuerbescheid prüfen und bei Fehlern Einspruch einlegen.
Die aktuellen Probleme bei Übernahme fehlerhafter Daten zeigen auch die Schwächen einer „vorausgefüllten Steuererklärung“, die in den nächsten Jahren zur Verfügung stehen soll. Es bleibt für den Steuerpflichtigen weiterhin die Aufgabe, die Richtigkeit der Daten zu prüfen. Die Finanzverwaltung wird nicht bereit sein, ihm diese Prüfung abzunehmen, sie müsste sonst für Fehler auch haften.
zurück
