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Steuernachteil bei Kinderbetreuungskosten für nicht verheiratete Elternpaare

05.04.2011
Neuigkeiten zur Steuererklärung vom Aktuell Lohnsteuerhilfeverein >>

Der Bundesfinanzhof fällte ein Urteil, dass Kinderbetreuungskosten nur der steuerlich geltend machen kann, der den Betreuungsvertrag abgeschlossen und die Kosten dafür auch getragen hat. Dadurch sind Elternpaare, die zusammen leben und wirtschaften, gegenüber verheirateten Elternpaaren deutlich im Nachteil sind.
 
Bereits 2008 klagte ein Elternpaar, dessen gemeinsames Kind 2006 in einer Kita betreut wurde. Den Betreuungsvertrag unterschrieb die Lebensgefährtin und auch die Zahlungen gingen von ihrem Konto ab. Die Eltern führen einen gemeinsamen Haushalt. Die Lohneinkünfte der Mutter waren jedoch so gering, dass sich die Betreuungskosten steuerlich nicht auswirkten. Deshalb beantragte der andere Elternteil, zwei Drittel der Kinderbetreuungskosten als Werbungskosten abzuziehen.
 
Das Finanzgericht Thüringen gab den Eltern Recht. Da beide „aus einem Topf wirtschaften“, könnten sie über die Aufteilung der Aufwendungen selbst entscheiden. Das Finanzamt ging in Revision, was zur Aufhebung des FG - Urteils und zur Abweisung der Klage führte.
 
Der Bundesfinanzhof weist darauf hin, dass nach den geltenden Regelungen im Einkommensteuergesetz die Kinderbetreuungskosten zum Beispiel für Kita oder Hort nur der als Werbungskosten abziehen kann, der den Vertrag abgeschlossen und die Zahlung getragen hat. Für unverheiratete Eltern heißt das, wenn nur einer den Vertrag abschließt und auch die Zahlung der Gebühren von seinem Konto erfolgt, auch nur dieser Elternteil die Kosten in seiner Steuererklärung geltend machen kann. Eine Übertragung auf den anderen Elternteil ist nicht möglich.
 
Daraus kann ein Nachteil entstehen, sobald sich die Kosten bei einem Elternteil wegen zu geringer Einkünfte steuerlich nicht auswirken. Deshalb empfehlen wir betroffenen Elternpaaren, dass möglichst derjenige den Vertrag abschließt und sein Konto zur Zahlung angibt, der das höhere Einkommen hat.
 
Haben Sie Fragen zur Thematik Kinderbetreuungskosten oder weitere Fragen zum Lohnsteuerjahresausgleich und zur Einkommensteuererklärung, so wenden Sie sich bitte an eine unserer örtlichen Beratungsstellen des Aktuell Lohnsteuerhilfevereins e.V.

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