Der Steuerklassenwechsel von Ehegatten vor der Geburt des Kindes, um somit höheres Elterngeld zu beziehen, ist erlaubt. Dies hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in zwei Urteilen entschieden.
Da die Höhe des Elterngeldes hängt vom Nettolohn abhängt, haben findige Eltern im Jahr vor der Geburt des Kindes die Steuerklassen gewechselt, um somit ein höheres Elterngeld zu erhalten.
Das Familienministerium wollte dies jedoch nicht akzeptieren und wies die Elterngeldstellen an, den Wechsel zur Steuerklasse drei nicht zu berücksichtigen, wenn er nur zur Erhöhung des Elterngeldes dient, da dies Rechtsmissbrauch sei.
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen urteilte aber zugunsten der Eltern. Sie begründeten ihr Urteil damit, dass die eingeschränkte Steuerklassenwahl für Elterngeld ausdrücklich im Gesetz stehen muss.
Das Landessozialgericht hat aber in beiden Verfahren die Revision vor dem Bundessozialgericht zugelassen. (Urteil vom 12.12.2008, AZ L 13 EG 40/08 und Urteil vom 16.01.2009, AZ L 13 EG 51/08).
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