Steuerkarte 2012 – Änderungen der Steuerklasse Elektronische Lohnsteuerkarte/Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) |
04.10.2011 |
Mit der Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte wird die bisherige Lohnsteuerkarte ab dem Jahr 2012 durch ein elektronisches Verfahren ersetzt werden. Die Angaben der bisherigen Vorderseite der Lohnsteuerkarte (Steuerklasse, Kinder, Freibeträge und Religionszugehörigkeit) werden in einer Datenbank der Finanzverwaltung zum elektronischen Abruf für die Arbeitgeber bereitgestellt und künftig als Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale (ELStAM) bezeichnet.
Eheschließung – Steuerklassenwechsel – Geburt eines Kindes
Nach Einführung des elektronischen Verfahrens 2012 werden die Daten z.B. Eheschließung oder Geburt eines Kindes, welche bisher von den Stadt- oder Gemeindeverwaltungen verwaltet wurden, direkt an die Finanzverwaltung zur Änderung der persönlichen ELStAM weitergeleitet. Dabei wird im Falle der Eheschließung standardisiert z. B. die Steuerklasse IV/IV unterstellt, wenn beide Ehegatten Arbeitnehmer sind. Der zusätzliche Weg zum Finanzamt wird nur dann erforderlich, wenn eine hiervon abweichende Berücksichtigung etwa bei Übertragung eines Kinderfreibetrages oder eine andere Steuerklassenwahl (etwa von IV/IV auf III/V) gewünscht ist.
Das neue Verfahren – wie es funktioniert
Für das neue elektronische Verfahren ab dem Jahr 2012 muss der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber nur noch das Geburtsdatum und die steuerliche Identifikationsnummer (IdNr.) mitteilen sowie Auskunft darüber geben, ob es sich um das Haupt- oder um ein Nebenarbeitsverhältnis handelt. So wird der Arbeitgeber berechtigt, die ELStAM [Elektronischen LohnSteuerAbzugsMerkmale] des Arbeitnehmers elektronisch abzurufen.
Hat das Arbeitsverhältnis schon vor 2012 bestanden, liegen dem Arbeitgeber die Daten bereits vor.
Arbeitnehmer ohne Identifikationsnummer
Für Arbeitnehmer mit einem Wohnsitz oder einem gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, für die in Ausnahmefällen keine Identifikationsnummer erteilt wurde, werden für die Lohnsteuerberechnung durch den Arbeitgeber die voraussichtlichen Lohnsteuerabzugsmerkmale längstens für einen Zeitraum von drei Monaten zugrunde gelegt. Wird nach Ablauf von drei Monaten keine Identifikationsnummer vorgelegt, hat der Arbeitgeber für die Lohnsteuerberechnung die Steuerklasse VI anzuwenden. In den Fällen, in denen der Arbeitnehmer die Nichtvorlage der Identifikationsnummer nicht zu vertreten hat, sollte er sich eine Ersatzbescheinigung durch das Wohnsitzfinanzamt ausstellen lassen.
Arbeitnehmer ohne Wohnsitz oder regelmäßigen Aufenthaltsort im Inland
Erzielen Arbeitnehmer, die im Inland weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt haben (beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer), im Inland Arbeitslohn, erteilt das Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers auch weiterhin auf Antrag des Arbeitnehmers eine Bescheinigung über die maßgebliche Steuerklasse (§ 39d Absatz 1 EStG). Darüber hinaus kann der Arbeitnehmer die Eintragung von bestimmten Frei-/Hinzurechnungsbeträgen beantragen, z. B. Werbungskosten und Sonderausgaben (§ 39d Absatz 2 EStG). Der Antrag auf Ausstellung der Bescheinigung kann auch vom Arbeitgeber gestellt werden, wenn er ihn im Namen des Arbeitnehmers stellt (R 39d Absatz 5 Satz 1 LStR).
In allen Fällen, in denen die Arbeitnehmer nicht nach § 1 Absatz 1 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und ihnen keine IdNr. zugeteilt wurde, stellt weiterhin das zuständige Finanzamt eine Ersatzbescheinigung aus.
Kinderfreibeträge für Kinder unter 18 Jahren
Grundsätzlich werden Kinderfreibeträge bei Geburt, Adoption, Tod, Zuzug aus dem Ausland oder Wegzug ins Ausland nach wie vor von den Bürgerbüros der Städte und Gemeinden verwaltet. Mit Beginn des Jahres 2011 werden dann auch diese Änderungen der Lohnsteuerkarte ausschließlich von den Finanzämtern vorgenommen.
Nach Einführung des elektronischen Verfahrens erfolgt von den Stadt- oder Gemeindeverwaltungen aus direkt die Datenweitergabe dieser melderechtlichen Änderungen an die Finanzverwaltung zur Änderung der persönlichen ELStAM. Der zusätzliche Weg zum Finanzamt für einen Antrag zur Änderung der ELStAM ist dann grundsätzlich nicht mehr erforderlich.
Ausnahme: Kinder, die nicht mit Hauptwohnsitz in derselben Gemeinde gemeldet sind wie der Elternteil
Ab dem Jahr 2011 werden keine steuerlichen Lebensbescheinigungen mehr ausgestellt. In diesen Fällen stellt künftig ausschließlich das Finanzamt die Verknüpfung in der ELStAMDatenbank von Eltern und Kindern her.
Beispiel:
Geburt eines Kindes am 26.08.2012. Es ist im Haushalt der Mutter in München gemeldet. Der Vater lebt in Stuttgart wo er gemeldet ist
Lösung:
Die Geburt des Kindes wird von der Gemeinde gespeichert und die Verknüpfung zur Mutter an die ELStAM-Datenbank übermittelt. Der Vater muss mit der Geburtsurkunde beim Wohnsitzfinanzamt die Berücksichtigung des Kinderfreibetrages beantragen.
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