Steuerfreiheit von Verpflegungsmehraufwendungen |
15.02.2011 |
Die Erstattung der Verpflegungsmehraufwendungen durch den Arbeitgeber ist steuerfrei.
Laut Urteil des Finanzgerichtes Rheinland Pfalz vom 05.05.2010 sind Werbungskosten nur in Höhe der tatsächlich erstatteten Reisekosten vorzunehmen.
Werbungskosten aus Mehraufwendungen für die Verpflegung sind nicht zu kürzen um die nach den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes einbehaltenen Beträge wegen unentgeltlicher Gemeinschaftsverpflegung. Eine Kürzung ist nur in Höhe der tatsächlich erstatteten Reisekosten vorzunehmen.
Arbeitnehmer kann Werbungskosten, die im Zusammenhang mit einer Auswärtstätigkeit entstehen bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehen. Erhält der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber hierfür einen Ausgleich, so handelt es sich dabei grundsätzlich um zusätzlichen Arbeitslohn, dem die genannten Werbungskosten gegenübertreten. Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen sind allerdings nur insoweit steuerfrei, als sie die Pauschbeträge des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG nicht übersteigen. Die Steuerbefreiung des Reisekostenersatzes hat zur Folge, dass der Arbeitnehmer nur diejenigen Aufwendungen als Werbungskosten geltend machen kann, die die Reisekostenentschädigung übersteigen.
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