Steuerersparnis mit dem Arbeitszimmer |
01.09.2008 |
Bis zur Steuerveranlagung 2006 war das Arbeitszimmer ein beliebtes Steuersparmodell bei vielen Arbeitnehmern. Dafür hat man sich zuhause ein Büro eingerichtet und konnte die Kosten dafür von der Steuer absetzen.
Seit 2007 ist dies nur mehr den Selbständigen und Arbeitnehmern mit einem sog. Home-Office vorbehalten, sofern das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit darstellt.
Ist jedoch das Arbeitszimmer beruflich notwendig, wie z.B. bei Lehrern, beantragt der Aktuell Lohnsteuerhilfeverein e. V. für seine Mitglieder ein ruhendes Verfahren für das Arbeitszimmer.
Bei den Finanzgerichten Berlin-Brandenburg und Rheinland-Pfalz sind Klageverfahren am laufen.
Das ruhende Verfahren wird mittlerweile von den Finanzämtern der Bundesländer Baden-Württemberg, Bayern und Thüringen gewährt.
Als kleines Trostpflaster können aber Einrichtungsgegenstände für das Arbeitszimmer, wie z. B. Lampen oder Büromöbel, noch immer von der Steuer abgesetzt werden.
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