Steuererklärungsfristen für das Kalenderjahr 2011 |
05.01.2012 |
Die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 02.01.2012 über Steuererklärungsfristen regeln die Steuerabgabefristen für das Steuerjahr 2011.
Abgabefrist bis zum 31.05.2012
Als Abgabefrist für das Kalenderjahr 2011 gelten für die Erklärungen zur
Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer
zur gesonderten oder zur gesonderten und einheitlichen Feststellung
nach § 149 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO)der 31.05.2012
Fristverlängerung bis zum 31.12.2012
Sofern die vorbezeichneten Steuererklärungen durch Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften im Sinne der §§ 3 und 4 StBerG (§ 4Nr. 11 StBerG Lohnsteuerhilfevereine) angefertigt werden, wird vorbehaltlich des Absatzes 2 die Frist nach § 109 AO allgemein bis zum 31.12.2012 verlängert.
Es bleibt den Finanzämtern vorbehalten, Erklärungen mit angemessener Frist für einen Zeitpunkt vor Ablauf der allgemein verlängerten Frist anzufordern. Von dieser Möglichkeit soll insbesondere Gebrauch gemacht werden, wenn
- für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum die erforderlichen Erklärungen verspätet oder nicht abgegeben wurden,
- für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum kurz vor Abgabe der Erklärung bzw. vor dem Ende der Karenzzeit nach § 233a Abs. 2 Satz 1 AO nachträgliche Vorauszahlungen festgesetzt wurden,
- sich aus der Veranlagung für den vorangegangenen Veranlagungs-zeitraum eine hohe Abschlusszahlung ergeben hat,
- hohe Abschlusszahlungen erwartet werden,
- für Beteiligte an Gesellschaften und Gemeinschaften Verluste festzustellen sind oder - die Arbeitslage der Finanzämter es erfordert.
Diese Erlasse ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.
zurück 