Steuerbegünstigte Gehaltszulagen – der Fiskus ist nicht immer beteiligt |
16.09.2011 |
Wer kennt das nicht: Eine Gehaltserhöhung oder Prämie wird gezahlt, jedoch bleibt nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben wenig davon in der „Lohntüte“. Wie sich das vermeiden lässt und Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern Leistungen ohne Beteiligung des Fiskus zukommen lassen können, erfahren Sie bei einem Besuch unserer Beratungsstellen.
Sie in den örtlichen Beratungsstellen des Aktuell Lohnsteuerhilfevereins e.V. Die Anschriften von Beratungsstellen finden Sie in unserer Postleitzahlensuche auf der Eingangsseite.
Zusätzliche Gehalts- und Lohnzahlungen sind normalerweise mit hohen Abzügen belastet. Zum einen müssen Sozialabgaben von derzeit rund 21 Prozent abgeführt werden, zum anderen fällt Lohnsteuer in Höhe des jeweiligen Grenzsteuersatzes an. Netto verbleibt oft deutlich weniger als die Hälfte der zusätzlichen Vergütung. Es geht aber auch anders. Statt einer Gehaltserhöhung kann der Arbeitgeber Leistungen gewähren, die für den Beschäftigten steuer- und sozialabgabenfrei bleiben.
Es beginnt beim Weg zur Arbeit. Für jeden Entfernungskilometer kann der Chef 30 Cent zusätzlich zum Lohn zahlen. Er muss für diesen Betrag zwar 15 Prozent Pauschalsteuer zahlen. Aber das sind immer noch weniger als die Sozialabgaben, die er als Arbeitgeber sonst aufbringen muss. Der Beschäftigte hat gar keine Abzüge.
Als weiteren Bonus kann der Arbeitgeber seinen Beschäftigten einen Tank- oder anderen Warengutschein bis zu 44 € zukommen zu lassen. Und das jeden Monat. Der Gutschein bleibt sogar für beide völlig steuer- und abgabenfrei.
Für Beschäftigte mit noch nicht schulpflichtigen Kindern sind oft die Betreuungskosten eine Belastung für die Haushaltskasse. Der Arbeitgeber kann sich an den Unterbringungs- und sogar an den Verpflegungskosten beteiligen, ohne das Steuern und Sozialabgaben fällig werden.
Zur Gesundheitsförderung seiner Beschäftigten kann der Arbeitgeber bis zu 500 € jährlich übernehmen. Kosten für Präventionsmaßnahmen, die den fachlichen Anforderungen der Krankenkassen gerecht werden, bleiben steuer- und abgabefrei. Das können Bewegungsprogramme oder Ernährungskurse sein. Zertifizierte Fitnessanlagen mit entsprechenden Kursangeboten erfüllen in der Regel die Anforderungen. Der gewöhnliche Mitgliedsbeitrag des Fitnessstudios ist jedoch ausgeschlossen.
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