Sind Besuchsfahrten zu kranken Angehörigen als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig? |
21.08.2009 |
Die Fahrten dürfen nicht lediglich der allgemeinen Pflege verwandtschaftlicher Beziehungen dienen. Das gilt auch, wenn der besuchte Angehörige erkrankt oder pflegebedürftig ist und Fahrten in kürzeren zeitlichen Abständen oder über größere Entfernungen durchgeführt werden. Beachten sollte man, dass verwandtschaftliche Kontaktpflege in diesem Sinne beispielsweise auch die Erledigung von Einkäufen und Schriftverkehr für einen alten oder kranken Verwandten sein kann.
Die Aufwendungen entstehen nur dann zwangsläufig aus sittlichen Gründen, wenn das sittliche Gebot ähnlich einem Rechtszwang von außen her als eine Forderung oder zumindest eine Erwartung der Gesellschaft in der Weise in Erscheinung tritt, dass die Unterlassung Nachteile im sittlich-moralischen Bereich oder auf gesellschaftlicher Ebene zur Folge haben kann.
Eine Ausnahme kann gemacht werden, wenn Besuchsfahrten ausschließlich zum Zwecke der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen.
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