Schulgeldzahlungen an eine Modeschule |
19.06.2009 |
Grundsätzlich können Schulgeldzahlungen für den Besuch einer nach Landesrecht anerkannten allgemeinbildenden Ergänzungsschule als Sonderausgaben abgezogen werden. Eine private Berufsfachschule für Mode ist jedoch keine allgemeinbildende Schule in diesem Sinne, so das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 11.11.2008. Der 30prozentige Sonderausgabenabzug für Schulgeldzahlungen bezweckt die Förderung von Privatschulen, die in gewisser Weise in das öffentliche Schulwesen einbezogen sind, bestimmte staatliche Anforderungen erfüllen und mit Außenwirkung den Bildungsgrad ihrer Schüler feststellen.
HINWEIS:
Durch das Jahressteuergesetz 2009 wurde der Sonderausgabenabzug auf Schulen innerhalb des EU-/EWR-Raums sowie deutsche Schulen in Drittländer ausgeweitet. Sie müssen lediglich zu einem anerkannten allgemeinbildenden Schulabschluss oder einem als gleichwertig anerkannten berufsbildenden Abschluss führen (nicht jedoch Zahlungen an Hoch- oder Fachhochschulen sowie Studiengebühren).
