Rentenbezug im Ausland – Spanien |
14.07.2011 |
Wer in Spanien eine gesetzliche deutsche Rente bezieht und eine Residentenkarte besitzt, wird nach dem deutsch- spanischen Doppelbesteuerungsabkommen in Spanien versteuert. Durch die Residentenkarte wird in Spanien der aufenthaltsrechtliche Status registriert. Aufgrund des DBA mit Spanien Art. 19 Abs. 1 hat Deutschland kein Besteuerungsrecht.
Eine Steuererklärung ist ab einer Rente von etwa 8.000 Euro jährlich abzugeben. Es gibt Freibeträge, die von den persönlichen Verhältnissen abhängen.
Da auch Betriebsrenten in Spanien zu versteuern sind, muss eine Wohnsitzverlegung nach Spanien steuerlich kein Nachteil sein.
Eine Besonderheit gilt bei deutschen Beamtenpensionen. Diese werden schon immer unabhängig vom Wohnort stets in Deutschland versteuert.
Eine Besonderheit gilt bei deutschen Beamtenpensionen. Diese werden schon immer unabhängig vom Wohnort stets in Deutschland versteuert.
Spanien bildet bei der Besteuerung der gesetzlichen Renten eine Ausnahme. In den meisten Doppelbesteuerungsabkommen ist für Rentner nämlich eine Besteuerung im Kassenstaat vorgesehen. Das bedeutet, dass die Renten im jeweiligen Rentenleistungsland besteuert werden.
Für die Bearbeitung der Steuererklärung von Auslandsrentnern ist zentral das Finanzamt Neubrandenburg in Mecklenburg-Vorpommern zuständig.
Der Aktuell Lohnsteuerhilfeverein e.V. empfiehlt allen Rentnern und Pensionären das Besteuerungsrecht genau zu prüfen und gegebenenfalls steuerliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Beratung und weitere Informationen dazu erhalten Mitglieder in den örtlichen Beratungsstellen des Aktuell Lohnsteuerhilfevereins e.V
zurück
