Progressionsvorbehalt bei öffentlich-rechtlichem Krankengeld |
01.04.2009 |
Nach dem BFH-Urteil v. 26. 11. 2008 ist die Einbeziehung des Krankengelds, das ein freiwillig in einer gesetzlichen Krankenkasse versicherter Steuerpflichtiger erhält, in den Progressionsvorbehalt gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG verfassungsgemäß.
Anmerkung:
Es bedarf schon einigen Begründungsaufwands, die unterschiedliche Behandlung von Leistungen aus einer gesetzlichen und einer privaten Krankenversicherung beim Progressionsvorbehalt zu rechtfertigen, die beide nach § 3 Nr. 1 Buchst. a EStG steuerbefreit sind. Ob der Aspekt der „Administrierbarkeit”, also der Vereinfachungsgedanke, eine hinreichende sachliche Rechtfertigung für die gleichheitswidrige Begünstigung der privat Versicherten ist, bei denen sich der Progressionsvorbehalt naturgemäß noch viel stärker als bei den gesetzlich Versicherten auswirken würde, erscheint doch recht zweifelhaft. Und so stellt sich im Streitfall möglicherweise die bei einer Verfassungsbeschwerde zu entscheidende Frage, ob sich die Klägerin – ähnlich den Beschwerdeführern in Sachen Abgeordnetenpauschale – in die Begünstigung einklagen.
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