Polizeisport – Aufwendungen für Hallenhandball sind keine Werbungskosten |
23.03.2010 |
Ein Polizeibeamter kann Aufwendungen für eine sportliche Betätigung nur dann als Werbungskosten abziehen, wenn fest steht, dass die sportliche Betätigung nahezu ausschließlich beruflich veranlasst ist.
Dazu führt das Finanzgericht Rheinland-Pfalz weiter aus: Eine Trennung der entstandenen Aufwendungen in einen beruflichen und einen privaten Bereich oder die Aufteilung nach objektiven Merkmalen ist nicht möglich, denn das körperliche Training ist für alle Lebensbereiche gleichermaßen sinnvoll und dient der allgemeinen Fitness und Gesundheitsvorsorge. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die sportliche Betätigung des Klägers (Hallenhandball) nahezu ausschließlich beruflich veranlasst war: Nach der vorgelegten ”Genehmigung” ist zwar davon auszugehen, dass die sportliche Betätigung „Hallenhandball” als dienstliche Veranstaltung im Sinne der §§ 30 ff. BeamtVG anerkannt wurde, so wie es auch in dem vorgelegten „Sporterlass” des Landes Nordrhein-Westfalen und in dem Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 01.03.2006 vorgesehen ist. Dies rechtfertigt allerdings allenfalls die Feststellung, dass der sportlichen Betätigung nicht nur im privaten Interesse, sondern auch im beruflichen Interesse nachgegangen wurde.
