Polizei-Hundeführer – Aufwendungen für den Diensthund sind als Werbungskosten abzugsfähig |
18.03.2010 |
Laut Urteil des Finanzgerichtes Niedersachsen vom 29.07.2009 ist der Diensthund eines Polizei-Hundeführers ein Arbeitsmittel. Der Diensthund dient unmittelbar der Erledigung der dienstlichen Aufgaben des Diensthundführers; die Haltung des Diensthundes ist keine Angelegenheit der persönlichen Lebensführung.
Eine private Verwendung des Diensthundes war im Streitfall nicht feststellbar. Nach der Dienstvorschrift des Klägers ist eine private Verwendung des landeseigenen Diensthundes ausdrücklich untersagt. Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger gegen dieses Nutzungsverbot verstoßen hat, sind vom Finanzamt weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
Positive Entscheidung Finanzministeriums Thüringen
Nach Auffassung des Finanzministeriums Thüringen (Schreiben vom 22.09.1997 – S 2354 A) sind Aufwendungen für den im Eigentum des Dienstherrn stehenden Diensthund, der dem Diensthundeführer im Rahmen der beruflichen Tätigkeit auch zur Betreuung überlassen wird, grundsätzlich als Werbungskosten zu berücksichtigen.
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