Pendlerpauschale vor dem Bundesverfassungsgericht |
10.09.2008 |
Seit dem 01.01.2007 können die gefahrenen Kilometer zur Arbeit erst ab dem 21. Kilometer geltend gemacht werden. Dies stellt eine weitere große Einschneidung für die Berufspendler dar. Zuvor wurde der Betrag für jeden gefahrenen Kilometer von 40 auf 30 Cent reduziert.
Bäckermeister Heino H. aus Baden-Württemberg, der jeden Tag 70 Kilometer zur Arbeit fährt, klagte gegen diese Neuregelung. Sein Anwalt fand gute Argumente dagegen, u. a. werde die Gleichheit vor dem Gesetz verletzt, da freiberuflich Tätige noch immer die Arbeitswege voll absetzen können.
Der Bundesfinanzhof in München gab H. Recht und reichte die Klage an das Bundesverfassungsgericht zu Prüfung weiter. Die Münchner Richter meinten, dass hiermit das „objektive Nettoprinzip“ verletzt werde. Dies bedeutet, dass alle Ausgaben, die zur Sicherung des Erwerbs notwendig sind, vor der Besteuerung des Einkommens abgezogen werden. Somit gehören sämtliche Kilometer dazu. Die Begründung des Staates, er brauche das gesparte Geld zur Sanierung des Haushalts, reicht nicht aus, um Nah- und Fernpendler ungleich zu behandeln.
Seit heute verhandelt das Bundesverfassungsgericht, das Urteil wird im Dezember 2008 erwartet.
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