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Nichtanwendungserlass zum Abzug von Zivilprozesskosten

01.02.2012
Neuigkeiten zur Steuererklärung vom Aktuell Lohnsteuerhilfeverein >>

Mit Schreiben vom 20.12.2011 weist das Bundesministerium der Finanzen die Finanzämter an die Rechtsprechung zum steuermindernden Abzug von Zivilprozesskosten nicht anzuwenden.
 
Mit Urteil vom 12.05.2011 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen anerkannt. Diese können steuermindernd abgezogen werden, wenn der Prozess eine ausreichende Erfolgsaussicht bietet und nicht mutwillig geführt wird. Prozesskosten sind nach Einschätzungen des obersten Finanzgerichts in diesen Fällen zwangsläufig und unvermeidbar, weil in einem Rechtsstaat Bürger zur Durchsetzung von Rechtsansprüchen auf die Gerichte verwiesen werden. Im Streitfall hatte eine Arbeitnehmerin Streit mit ihrer Krankenversicherung zur Zahlung von Krankentagegeld.
 
Die Finanzverwaltung erklärt nunmehr mit ihrem aktuellen Schreiben diese Einschätzung für alle ähnlichen Fälle als nicht anwendbar. Sie begründet dies damit, dass der Bundesfinanzhof seine langjährige Rechtsprechung geändert hat und die Finanzämter danach Schwierigkeiten hätten, die Voraussetzung zum steuermindernden Abzug der Kosten zu beurteilen. Es würde auch mit einer erheblichen Anzahl von Fällen gerechnet. Aus diesen Gründen wird eine Gesetzesänderung erwartet, welche die BFH-Rechtsprechung aufhebt und die rückwirkend in Kraft treten soll.
 
Weil Bürger einerseits im Fall von Mittellosigkeit Anspruch auf staatliche Unterstützung durch Prozesskostenhilfe erhalten, müssten andererseits Bürger, welche die Aufwendungen zur Rechtsverfolgung selbst tragen müssen, diese steuermindernd absetzen können. Ohne Abzug würden sie zwangsläufige Aufwendungen aus versteuertem Einkommen tragen müssen. Gerade dieses hatte aber das Bundesverfassungsgericht in anderen Fällen für unzulässig erklärt.

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