Neue steuerliche Förderung für energetische Gebäudesanierung |
07.07.2011 |
Haus- und Wohnungseigentümer, die in Sanierungen zur Energieeinsparung investieren, können mit neuen steuerlichen Förderungen rechnen. Im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages fand am 27.06.2011 eine Sachverständigenanhörung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung statt. Sowohl Vermieter als auch Selbstnutzer profitieren von den vorgesehenen Regelungen.
Um den Klimawandel zumindest zu verlangsamen, muss mehr für die Reduzierung des Ausstoßes der Treibhausgase getan werden. Hohen Energieverbrauch bei älteren Wohngebäuden zu verringern spielt hierbei eine wichtige Rolle. Mit einer steuerlichen Förderung will die Bundesregierung Hausbesitzern unter die Arme greifen und Anreize für energetische Sanierungen schaffen.
Gefördert werden Investitionen an Gebäuden, die vor 1995 errichtet wurden. Der Energiebedarf des Gebäudes muss sich nach der Sanierung und Modernisierung erheblich verringern. Durch eine Bescheinigung eines zugelassenen Sachverständigen ist nachzuweisen, dass Grenzwerte in Bezug auf die Energieeinsparverordnung eingehalten werden. Die Aufwendungen beispielsweise für Wärmedämmung und Heizungsmodernisierung können dann über zehn Jahre vollständig steuermindernd abgesetzt gemacht werden. Vermieter erhalten erhöhte Abschreibungen bis zu jährlich 10 Prozent der Aufwendungen. Wer das Gebäude oder die Wohnung als Eigentümer selbst nutzt, kann die Aufwendungen im gleichen Umfang als Sonderausgaben geltend machen. Die Förderung ist jedoch ausgeschlossen, wenn bereits zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse aus anderen öffentlichen Förderungen wie den KfW-Programmen in Anspruch genommen werden.
Nach dem vorliegenden Zeitplan sollen Bundestag und Bundesrat in den kommenden Wochen zügig über den Gesetzentwurf entscheiden. Die letzten Änderungsanträge sehen vor, bereits Baumaßnahmen zu begünstigen, die nach dem 05.06.2011 begonnen wurden. Damit soll vermieden werden, dass Bauherren ihre Investitionen bis zum ursprünglich vorgesehenen Inkrafttreten des Gesetzes 2012 zurückstellen.
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