Musterklage hat Erfolg: Studienkosten nach Berufsausbildung sind in unbegrenzter Höhe abzugsfähig |
28.08.2009 |
Der Bundesfinanzhof hat am 02.07.2009 seine Entscheidung zu den Erststudienkosten mitgeteilt (Az.: VI R 14/07). Die obersten Steuerrichter hoben die Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts auf. Damit hatte die Revision des Musterklägers Erfolg.
Grundlage der Entscheidung war der Fall, dass ein Steuerzahler nach abgeschlossener Berufsausbildung ein Studium aufgenommen hatte. Die Aufwendungen für dieses Studium wollte das Finanzamt lediglich als Sonderausgaben bis zu einem Betrag von maximal 4.000 Euro im Jahr anerkennen. Dieser Auffassung folgte der BFH nicht.
Grundlage der Entscheidung war der Fall, dass ein Steuerzahler nach abgeschlossener Berufsausbildung ein Studium aufgenommen hatte. Die Aufwendungen für dieses Studium wollte das Finanzamt lediglich als Sonderausgaben bis zu einem Betrag von maximal 4.000 Euro im Jahr anerkennen. Dieser Auffassung folgte der BFH nicht.
Ob die Entscheidung des BFH auch Indizwirkung für klassische Erststudienfälle – also für die Aufnahme eines Studiums direkt nach dem Abitur – hat, kann erst nach Vorliegen der schriftlichen Urteilsgründe eingeschätzt werden.
Wichtig: Die Entscheidung erging für den Fall einer abgeschlossenen Berufsausbildung, danach wurde ein Studium an der Fachhochschule begonnen. Wie die Finanzverwaltung das Urteil anwendet bleibt abzuwarten.
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