Mit Privatverkäufen Steuern sparen |
02.10.2008 |
Für viele überraschend entschied der Bundesfinanzhof im April 2008, dass Privatleute Verluste von der Steuer absetzen können, wenn sie Gegenstände kaufen und innerhalb von zwölf Monaten wieder verkaufen.
Damit gab er einem Kläger Recht, der seinen Pkw – ein Cabriolet – im Januar gekauft und im Oktober mit Verlust wieder verkauft hatte. Diesen hat er dann als Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften in der Anlage SO bei seiner Steuererklärung angegeben. Das zuständige Finanzamt erkannte dies nicht an, aber der Bundesfinanzhof sah dies anders.
Liegen zwischen Kauf und Verkauf weniger als zwölf Monate, handelt es sich um ein privates Veräußerungsgeschäft. Dadurch entstehende Verluste können mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden.
Außerdem hat der Bundesfinanzhof über die Art des Gegenstandes keine Angaben gemacht. Somit muss es kein Pkw sein, z. B. wären auch hochwertige Elektronikgeräte möglich. BFH Urteil vom 04.04.2008, AZ IX R 29/06
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